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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: II B 2/05
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO
Vorschriften:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
GrEStG § 1 Abs. 2 a | |
GrEStG § 1 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und waren gemeinsam mit einem anderen Ehepaar ursprünglich zu je 25 v.H. an einer GbR beteiligt. Gegenstand der GbR war das Halten und Verwalten eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 2001 erwarben die Kläger die Gesellschaftsanteile des anderen Ehepaars und waren danach zu je 50 v.H. an der GbR beteiligt. Als Gegenleistung wurde die Übernahme von Verbindlichkeiten vereinbart.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in diesem Vorgang einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Grundstückskaufvertrag und erließ gegen die Kläger am 5. Februar 2002 jeweils einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Bescheide wurden bestandskräftig; die Kläger zahlten die darin festgesetzte Steuer.
Am 26. April 2004 beantragten die Kläger die Aufhebung der Bescheide, die sie für nichtig halten, weil der Anteilserwerb --wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist-- nach § 1 Abs. 2 a, § 1 Abs. 3 GrEStG nicht steuerbar sei. Das FA lehnte den Antrag ab; Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, hier handele es sich um eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts, die grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führe. Auch ein Bekanntgabemangel liege nicht vor, weil das FA die Bescheide denjenigen Personen übersandt habe, die es für die Steuerschuldner gehalten habe.
Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensmangels.
Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger haben keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606; vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 19. August 2004 II B 22/03, BFH/NV 2005, 156, und vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044). Daran fehlt es hier.
a) Die Kläger haben keine voneinander abweichenden Rechtssätze dargelegt. Sie entnehmen dem Urteil des FG den Rechtssatz, dass bei nicht einfach gelagerten Steuerfällen der Inhalt der Bescheide nicht von vornherein offensichtlich abwegig sei, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige keinen Rechtsbehelf einlege und die angeforderte Steuer bezahle. Dem stellen sie --unter Berufung auf die BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81 (BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133), vom 7. Februar 2002 VII R 33/01 (BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447) und vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02 (BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43)-- folgenden Rechtssatz gegenüber: Ein Verwaltungsakt ist nichtig, "wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemand erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Dies ist dann der Fall, wenn für den Bescheid auf keine vertretbare Weise eine gesetzliche Grundlage oder eine gesetzliche Begründung gefunden werden kann".
Eine Divergenz ist damit nicht dargelegt.
b) Eine Abweichung hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Bekanntgabe ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Weder das Urteil des FG noch der von den Klägern herangezogene BFH-Beschluss vom 25. November 2002 GrS 2/01 (BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, unter C.1.) weichen im entscheidungserheblichen Rechtssatz voneinander ab, wonach ein Steuerbescheid gegenüber demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.
Die Kläger verkennen, dass die Bescheide im Streitfall denjenigen bekannt gegeben wurden, für die sie nach ihrem Regelungsgehalt bestimmt waren. Dass die Bescheide die nach Ansicht der Kläger materiell-rechtlich falschen Steuerpflichtigen betreffen, macht sie nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.
2. Auch der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger behaupten insoweit, das FG habe sich in seiner Entscheidung nicht mit einem von ihnen in der Klagebegründung zitierten BFH-Beschluss auseinander gesetzt, ohne jedoch anzugeben, um welchen Beschluss es sich handeln soll. Da die Kläger in ihrer umfangreichen Klagebegründung zahlreiche BFH-Entscheidungen zitiert haben, hätten sie in der Beschwerdebegründung zumindest angeben müssen, mit welcher dieser Entscheidungen sich das FG nicht auseinander gesetzt haben soll.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte nicht verpflichtet, sich in der Begründung ihrer Entscheidungen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).
Ende der Entscheidung
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