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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: II B 20/01
Rechtsgebiete: FGO, GrEStG 1983


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
GrEStG 1983 § 6 Abs. 2
GrEStG 1983 § 7 Abs. 2
GrEStG 1983 § 2 Abs. 3 Satz 1
GrEStG 1983 § 2 Abs. 1
GrEStG 1983 § 2 Abs. 2
GrEStG 1983 § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach ihrer 1992 erfolgten Gründung drei Grundstücke an verschiedenen Stellen der Stadt X erwarb. Mit Vereinbarung vom 30. Juni 1995 setzten sich die Kläger dergestalt auseinander, dass jeder von ihnen eines der Grundstücke zu Alleineigentum erhielt und die Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommen worden waren, übernahm. Bei Gründung der GbR waren die Kläger zu gleichen Teilen an ihr beteiligt. Danach hatten sie die Beteiligungsverhältnisse mehrfach geändert. Im Zeitpunkt der Auseinandersetzung waren die Kläger zu 1 und 3 zu je 27,5 v.H. und der Kläger zu 2 zu 45,5 v.H. an der GbR beteiligt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm bei jedem der Kläger einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 an, der gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 teilweise steuerfrei zu belassen sei, und zwar bei den Klägern zu 1 und 3 im Umfang von je 27,5 v.H. und beim Kläger zu 2 im Umfang von einem Drittel. Als Gegenleistung setzte es jeweils einen Betrag in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten an. Hinzu rechnete es jeweils einen nach dem letzten Beteiligungsverhältnis bemessenen Anteil an dem Differenzbetrag, um den die Summe der Verkehrswerte der Grundstücke die Summe der Gesellschaftsverbindlichkeiten überstieg.

Auf dieser Grundlage erließ das FA jeweils am 3. April 1987 Grunderwerbsteuerbescheide, mit denen es die Steuer gegenüber dem Kläger zu 1 auf 57 204 DM, dem Kläger zu 2 auf 82 088 DM und dem Kläger zu 3 auf 58 698 DM festsetzte. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger begehrten, die drei Gesellschaftsgrundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen und auf den Grundstückserwerb im Zuge der Auseinandersetzung jeweils die Steuervergünstigung des § 7 Abs. 2 GrEStG 1983 anzuwenden, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Grundstücke hätten bereits lagebedingt keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG 1983 dargestellt, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht erfüllt seien.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu, da sie die Frage nach einer im Hinblick auf die Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonformen Auslegung der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 GrEStG 1983 aufwerfe. Bei der vom FA vertretenen Auslegung komme es zu einer zweimaligen Besteuerung des Grunderwerbs in einer Person.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Denn die angefochtene Entscheidung des FG ist noch vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

Nach dem insoweit noch maßgeblichen § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des FGOÄndG 2 muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Darlegen in diesem Sinn bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen; es erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, sowie vom 16. Dezember 1992 II B 68/91, BFH/NV 1994, 248). Daran fehlt es im Streitfall.

Die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der dem Urteil des FG zugrunde liegenden Auslegung der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 GrEStG 1983 und der sich daraus ergebenden Abgrenzung der beiden Tatbestände wird lediglich behauptet, nicht aber dargelegt. Die Auslegung beider Vorschriften beruht auf dem Grundgedanken, dass einem Grundstückserwerber insoweit Steuerfreiheit gewährt werden soll, als er bereits im Rahmen seiner gesamthänderischen Berechtigung am Gesellschaftsvermögen am Wert des erworbenen Grundstücks beteiligt war (so Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1996, vor §§ 5 bis 7 Anm. 1). Beide Steuervergünstigungen beziehen sich jeweils auf ein Grundstück i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 GrEStG 1983, wobei § 7 Abs. 2 des Gesetzes die Vergünstigungstatbestände des § 6 um den Fall der flächenweisen Teilung eines Grundstücks ergänzt (vgl. Hofmann, a.a.O., § 7 Anm. 10). Werden mehrere Grundstücke einer Personengesellschaft dergestalt auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, dass jeder Gesellschafter ein ganzes Grundstück erhält, kann dies nur dann wie die flächenweise Teilung eines einzigen Grundstücks behandelt werden, wenn diese Grundstücke im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG 1983 zusammengefasst waren. Mit diesem Begriff der wirtschaftlichen Einheit hätten sich die Kläger in einer Art und Weise auseinander setzen müssen, die nicht bloß auf eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung hinausgelaufen wäre, sondern ein allgemein interessierendes Verfassungsproblem aufgezeigt hätte. Dies ist nicht geschehen. Soweit sie stattdessen geltend machen, die Vorentscheidung führe zu einer Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer, ist dies, bezogen auf das jeweils erworbene Grundstück, nicht schlüssig. Die Kläger waren während des Bestehens der GbR an den einzelnen Grundstücken nur in dem Umfang beteiligt, in dem ihr späterer Grundstückserwerb im Zuge der Auseinandersetzung von der Steuer freigestellt worden ist. Im Umfang des als steuerpflichtig behandelten Teils ging die Grunderwerbsteuer auf den Grundstückserwerb durch die GbR wirtschaftlich jeweils zu Lasteen der anderen Gesellschafter.

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