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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: II B 21/07
Rechtsgebiete: FGO, ErbStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Dazu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501, und vom 14. August 2007 X B 147/06, BFH/NV 2007, 2073).
2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht nicht geltend, dass hinsichtlich der von ihr sinngemäß herausgestellten Frage, ob ein aufgrund einer Anordnung des Erblassers zu Gunsten eines Dritten bestelltes Vorkaufsrecht an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn der Erbe bei der Vertragsgestaltung einschließlich der Bestimmung des Kaufpreises keinen Verfügungen des Erblassers unterliegt, in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Ihr Hinweis, dass es dazu abgesehen von dem bereits vom Finanzgericht angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) von 8. Oktober 1926 II A 429 (Steuer und Wirtschaft 1926, 2005) keine Rechtsprechung gebe, genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922). Der RFH vertrat in diesem Urteil, das die Bestimmung des gemeinen Werts eines Grundstücks als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer betraf, die Auffassung, das an dem Grundstück zu Gunsten des Mieters bestellte Vorkaufsrecht wirke sich nicht preis- und damit wertmindernd aus. Es sei zwar möglich, dass mancher "Kauflustige" durch das Bestehen des Vorkaufsrechts abgeschreckt werde und das Zustandekommen von Kaufverträgen verhindert werde, wenn die Beteiligten glaubten oder wüssten, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben würde. Wenn sich aber ein Interessent zum Kauf entschließe, liege für ihn kein Anlass vor, mit Rücksicht auf das Bestehen des Vorkaufsrechts einen geringeren Preis zu bewilligen, als er ohne das Vorkaufsrecht tun würde. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt.
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei der Anordnung der Bestellung des Vorkaufsrechts durch die Erblasserin nicht nur um einen Einzelfall handele, sondern dass vergleichbare Anordnungen durch Erblasser häufiger vorkämen. Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Das Fehlen von Rechtsprechung zu der Problematik deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um einen Einzelfall handelt und daher eine Revisionsentscheidung nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2006 II B 94/05, BFH/NV 2006, 1806).
Ende der Entscheidung
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