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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: II B 22/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 34 Abs. 2 | |
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) dargelegt. Für die Darlegung beider Zulassungsgründe wären substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, inwieweit eine aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es im Streitfall. In der Beschwerdebegründung ist weder eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet noch eine Klärungsbedürftigkeit erkennbar gemacht. Der Kläger macht lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) geltend.
2. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in der Beschwerdebegründung einander widersprechende Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden Divergenzentscheidungen andererseits gegenüber zu stellen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Es ist kenntlich zu machen, von welcher konkreten Rechtsfrage das FG abgewichen ist.
Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht, weil keine dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Rechtssätze formuliert werden. Sie beschränkt sich im Stil einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der angefochtenen Vorentscheidung; mit der Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung kann eine Divergenz jedoch nicht begründet werden (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 173 und 202, m.w.N.).
3. Im Übrigen geht die Rüge des Klägers, die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) lägen im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 993) bejahte Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft nicht vor, fehl. Der Begriff "nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" i.S. des § 34 Abs. 2 AO 1977 umfasst auch die Gebilde, die --wie schon immer die OHG und KG und nunmehr auch die GbR-- zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 34 AO 1977 Rz. 32). Durch die zivilrechtliche Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der GbR hat sich daher an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 AO 1977 nichts geändert.
Ende der Entscheidung
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