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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: II B 22/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB, GG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 54 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 54 Abs. 2 | |
FGO § 56 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
ZPO § 224 Abs. 2 | |
BGB § 188 Abs. 2 | |
BGB § 188 Abs. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß begründet worden.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 29. Dezember 2004 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs planmäßig am 28. Februar 2005 ab. Da der Vorsitzende dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hatte, verlängerte sich die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 28. März 2005.
Eine weitere Verlängerung entsprechend dem am 24. März 2005 gestellten zweiten Fristverlängerungsantrag kam nicht in Betracht. Die Frist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmalig um einen Monat verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung etwa nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).
In dieser Fristenregelung liegt auch keine verfassungswidrige behinderungsbezogene Ungleichbehandlung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes, die durch eine weitere Fristverlängerung in dem vom Kläger beantragten Umfang von vier Monaten ausgeglichen werden müsste. Denn die in jeder Frist liegende Härte trifft Behinderte wie Nichtbehinderte gleichermaßen. Soweit der Kläger behauptet, wegen einer schweren Kriegsverletzung an der Anfertigung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert zu sein, kann dies nicht zu einer der gesetzlichen Fristenregelung widersprechenden nochmaligen Fristverlängerung führen. Gründe, die den Kläger daran gehindert haben sollten, die bereits einmal verlängerte Begründungsfrist nicht einzuhalten, können nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO berücksichtigt werden.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann hier aber nicht gewährt werden, weil dies die Nachholung der versäumten Rechtshandlung voraussetzt. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat bis heute keine Beschwerdebegründung vorgelegt, obwohl zwischenzeitlich auch die von ihm beantragte weitere Frist von vier Monaten abgelaufen ist.
Ende der Entscheidung
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