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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: II B 23/07
Rechtsgebiete: FGO, BGB, GrEStG i.d.F. des JStG 1997
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 184 Abs. 1 | |
GrEStG i.d.F. des JStG 1997 § 11 Abs. 1 | |
GrEStG i.d.F. des JStG 1997 § 23 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Um den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen dartun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803), etwa weil zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten seien (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049) oder die bisherige Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr neu in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom 14. Juni 2007 VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Nach der bereits vom Finanzgericht angeführten Rechtsprechung des BFH ist die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch einen Vertragsbeteiligten, für den beim Vertragsabschluss ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, gemäß § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 7. November 2000 II R 51/99, BFH/NV 2001, 642, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 II R 16/98, BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606, und vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813). Wenn ein Grundstückskaufvertrag zwar noch im Jahr 1996 geschlossen wurde, eine vollmachtlos vertretene Vertragspartei den Vertrag aber erst im Jahr 1997 genehmigt hat, wurde der Erwerbsvorgang demgemäß erst im Jahr 1997 verwirklicht. Der Erwerbsvorgang unterliegt daher gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) einem Steuersatz von 3,5 v.H. (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 642).
b) Die Kläger haben sich mit dieser Rechtsprechung und deren Begründung nicht substantiiert auseinandergesetzt und machen insbesondere nicht geltend, dass in der Rechtsprechung oder Literatur eine hiervon abweichende Meinung vertreten werde und deshalb eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei.
Ende der Entscheidung
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