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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: II B 24/01
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO, AO 1977
Vorschriften:
GrEStG § 19 | |
FGO § 96 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. August 1993 von der A-GmbH & Co. KG ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 3 500 000 DM. Davon ausgehend setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 19. Juli 1994 auf 70 000 DM fest.
Nach einer Betriebsprüfung wurde dem FA bekannt, dass der Kläger am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages vor dem selben Notar mit der Grundstücksverkäuferin einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen hatte. Gegenstand des Vertrages war die schlüsselfertige Renovierung des gekauften Objekts zu einem Preis von 6 950 000 DM.
Das FA erließ am 10. April 1996 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Grunderwerbsteuerbescheid. Es setzte die Grunderwerbsteuer nunmehr von einer um 6 950 000 DM erhöhten Bemessungsgrundlage ausgehend auf 209 000 DM fest.
Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid blieben erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 abgewichen sei. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass der Kläger seine sich aus § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ergebenden Mitwirkungspflichten verletzt habe und es daher allein von ihm zu vertreten sei, dass das FA nicht bereits früher das Vorliegen eines sog. einheitlichen Vertragswerks habe prüfen können. Das FG weiche damit von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach bei der Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zum einen die beiderseitigen Pflichtverstöße abzuwägen seien und zum anderen die Rechtserheblichkeit der neuen Tatsache geprüft werden müsse. Der Kläger verweist auf die BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492), vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83 (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585), vom 11. Februar 1998 I R 82/97 (BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552), vom 13. Mai 1998 II R 67/96 (BFH/NV 1999, 1) und vom 10. März 1999 II R 99/97 (BFHE 188, 276, BStBl II 1999, 433).
Neben der daraus resultierenden grundsätzlichen Bedeutung sei auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich. Die zu klärende Rechtsfrage sei, ob ein überwiegender Mitwirkungsfehler des Steuerpflichtigen vorliege, wenn das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerkes für diesen nicht erkennbar, andererseits aufgrund von Formulierungen im Kaufvertrag für das FA offenkundig gewesen sei. Denn der Kläger habe ein in einem Sanierungsgebiet gelegenes bebautes Grundstück erworben, was nach dem Inhalt der Akten des FA Anlass gewesen sei, den Fall dem zuständigen Sachgebietsleiter vorzutragen.
Ferner rügt der Kläger einen Verfahrensfehler. Das FG sei auf seine Hinweise zum verwaltungsinternen Verfahrensablauf in den klägerischen Schriftsätzen vom 29. Mai 2000 (S. 2), vom 18. September 2000 (S. 2), vom 11. Oktober 2000 (S. 3 unter IV.), vom 16. November 2000 (S. 2 unter II. und III.) und vom 30. Dezember 2000 (S. 2 unter II.) nicht eingegangen. Es habe den Vortrag des FA als zutreffend unterstellt, wonach beim Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. Juli 1994 keine Überlegungen zum Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks angestellt worden seien. Damit liege der Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde. Dies sei ein Verstoß gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Nach dieser Vorschrift müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen.
a) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)
Dieses durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) eingeführte Tatbestandsmerkmal erfasst u.a. die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., auf die sich der Kläger beruft (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819). An diesem Erfordernis hat sich auch unter Geltung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. nichts geändert.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Darlegung, warum das finanzgerichtliche Urteil im Hinblick auf die zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ergangene Rechtsprechung des BFH unrichtig sei. Ein abstrakter Rechtssatz der Vorentscheidung, der von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung abweichen soll, wurde jedoch nicht bezeichnet. Der vom Kläger bezeichnete "Rechtssatz" aus dem angefochtenen Urteil ist teils eine Würdigung tatsächlicher Art, teils die Wiedergabe der vom FG vorgenommenen rechtlichen Subsumtion anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO)
Auch hinsichtlich dieses Revisionszulassungsgrundes genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Ein entsprechender Vortrag ist im Streitfall der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
c) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Unsubstantiiert ist schließlich auch die Rüge des Klägers, das FG habe seiner Entscheidung nicht den gesamten Sachverhalt zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), weil die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 29. Mai 2000, vom 18. September 2000, vom 11. Oktober 2000, vom 16. November 2000 und vom 30. Dezember 2000 nicht berücksichtigt worden seien.
Wird gerügt, das FG habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen, so ist die Rüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn (unter genauer Angabe der betreffenden Schriftsätze) dargelegt wird, welches substantiierte Vorbringen vor dem FG im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben sei. Es muss außerdem --substantiiert-- dargelegt werden, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts ursächlich war (BFH-Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653). An Letzterem fehlt es im Streitfall.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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