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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2004
Aktenzeichen: II B 24/03
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus dem Jahre 1900 bebaut, das drei abgeschlossene Wohneinheiten enthielt. Die Wohnfläche des Hauses beträgt insgesamt 319 qm. Zum 1. Januar 1964 wurde das Grundstück als Mietwohngrundstück im Ertragswertverfahren mit einem Einheitswert in Höhe von ... DM bewertet.
In den Jahren 1989 und 1990 nahm der Kläger verschiedene bauliche Veränderungen an dem Gebäude vor, in deren Folge der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1991 vom 3. Februar 2000 eine Wert- und Artfortschreibung für das Grundstück durchführte. Das FA bewertete das Grundstück als ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von ... DM; die Wertermittlung erfolgte im Sachwertverfahren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).
Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als der Kläger nicht schlüssig darlegt, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die Rechtsprechung des BFH zum Wohnungsbegriff (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 II R 43/00, BFH/NV 2003, 7, m.w.N.) sowie zur Wohnfläche als Kriterium für die Anwendung des Sachwertverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577) vorgebracht werden und eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985). Auch soweit lediglich Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall gerügt werden, rechtfertigt dies für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443).
Im Übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht mehr klärungsbedürftig.
Die unterschiedliche (Einheits-)Bewertung im Ertragswertverfahren einerseits und im Sachwertverfahren andererseits verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Diese Rechtsfrage ist durch Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240, sowie BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076, m.w.N.), ebenso wie die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Anwendung des Sachwertverfahrens zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, m.w.N.).
Der Anwendung des Sachwertverfahrens braucht nicht der ergebnislose Versuch voranzugehen, eine Jahresrohmiete festzustellen. Diese Rechtsfrage ist durch BFH-Rechtsprechung geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 II R 26/87, BFHE 151, 88, BStBl II 1987, 841, unter 2. am Ende, und vom 26. September 1990 II R 146/87, BFHE 162, 364, BStBl II 1991, 57).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative FGO).
Ende der Entscheidung
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