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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: II B 26/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 58 Abs. 3
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Beschwerde nicht wirksam eingelegt.

Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass der Kläger zunächst gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig war, die Beschwerde einzulegen. Der Kläger steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher zunächst unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2001 VI B 201/01, BFH/NV 2002, 219); die Voraussetzungen, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat jedoch nachträglich seine Genehmigung erteilt und dadurch die Unwirksamkeit geheilt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 58 FGO Rz 30, m.w.N.).

Die Beschwerde ist aber unwirksam, weil der Kläger den Vertretungszwang gemäß § 62a FGO nicht beachtet hat. Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Der Kläger ist hierauf durch Schreiben der Geschäftsstelle vom 16. April 2007 hingewiesen worden.

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