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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: II B 29/98
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, BGB


Vorschriften:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1941 Abs. 1
BGB § 2276 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments wurde die Ehefrau Alleinerbin des im Februar 1993 verstorbenen Erblassers. In dem Testament hatten sich beide Eheleute das Recht vorbehalten, über Bankguthaben und Wertpapierdepots anderweitig durch Vermächtnis zu verfügen. Davon hatte der Erblasser durch letztwillige Verfügung zugunsten seiner Lebensgefährtin, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Vermächtnisses flossen der Klägerin ... DM zu.

Mit ihrer Erbschaftsteuererklärung sowie im späteren Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Betrag sei um ... DM zu mindern. Davon entfielen ... DM auf Hotelkosten aus der Zeit vom Dezember 1992 bis Februar 1993, ... DM auf Unterhaltsleistungen und ... DM auf ausstehende Mieten. Die Hotelkosten seien dadurch entstanden, daß sie, die Klägerin, den Erblasser während seines auswärtigen Krankenhausaufenthaltes besucht und psychologisch betreut habe. Die Unterhaltsleistungen habe sie in der Zeit von Januar 1987 bis Februar 1993 erbracht, in der der Erblasser mit ihr in ihrer Eigentumswohnung gelebt habe. Die Leistungen seien mit ... DM pro Monat zu berechnen. Die Mietansprüche ergeben sich aus einer kalkulierten Miete von ... DM/qm für ihre Eigentumswohnung, die für 74 Monate vom Erblasser hälftig zu tragen gewesen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ließ diese Posten nicht zum Abzug zu und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 10. Februar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1995 auf ... DM fest. Dabei war lediglich der Freibetrag von 2 000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1975 berücksichtigt.

Die Klage blieb erfolglos. Die Klägerin hatte vorgetragen, mit dem Erblasser sei mündlich vereinbart gewesen, sich hälftig an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu beteiligen, sobald er seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen in Berufsausbildung befindlichen Kindern ledig sei, und ab diesem Zeitpunkt auch den auf ihn entfallenen Anteil für die Vergangenheit nachzuzahlen. Hinsichtlich der Hotelkosten hatte sie einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht, da die Besuche im Interesse des Erblassers gelegen hätten. Das Finanzgericht verneinte die Abziehbarkeit der Posten. Es könne dahinstehen, ob die behaupteten Vereinbarungen mit dem Erblasser tatsächlich getroffen worden seien. Träfe die Behauptung zu, führte dies allenfalls zu Erblasserschulden, die nicht der Vermächtnisnehmer, sondern nur der Erbe abziehen könne.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob vom Vermächtnisnehmer Erbschaftsteuer zu entrichten sei, wenn er dem Erblasser zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen hat zukommen lassen, die dadurch ausgeglichen werden sollten, daß ein entsprechender Betrag als Vermächtnis zugewandt werde. Es sei lebensfremd anzunehmen, ein Erblasser, der von seiner Ehefrau getrennt und mit einer Lebensgefährtin zusammenlebe, wolle seine Schulden gegenüber der Lebensgefährtin nicht durch das Vermächtnis tilgen, sondern als Nachlaßverbindlichkeit den Erben aufbürden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Soweit der BFH sich bereits mit der Rechtsfrage befaßt hat, ist darzulegen, weshalb weiterer Klärungsbedarf besteht und worin sich etwa der Streitfall von den schon entschiedenen Fällen unterscheidet (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Der BFH hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, wie mündliche Vereinbarungen zu beurteilen sind, Sach- und Pflegeleistungen als Gegenleistung für eine Erbeinsetzung zu erbringen. Er hat es dabei abgelehnt, in Höhe des Werts dieser Sach- und Pflegeleistungen Nachlaßverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG 1974 anzunehmen und den dort geforderten Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs verneint (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1994 II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62, sowie vom 28. Juni 1995 II R 80/94, BFHE 178, 218, BStBl II 1995, 784). Eine wirksame Erbeinsetzung gegen Entgelt aufgrund eines materiell gegenseitigen Vertrages liege schon deshalb nicht vor, weil es an der für einen Erbvertrag gemäß § 1941 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlichen Form des § 2276 Abs. 1 BGB fehle. Scheitere aber ein Abzug in Höhe des Werts der Sach- und Pflegeleistungen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG 1974, komme ein derartiger Abzug allenfalls als Nachlaßverbindlichkeit im zivilrechtlichen Sinne gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 in Betracht. Mit dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen.

Allerdings ist sie nicht als Erbin, sondern lediglich als Vermächtnisnehmerin bedacht worden. Soweit sie darin einen rechtserheblichen Unterschied sieht, hätte die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, auf die Rechtserheblichkeit dieses Unterschiedes einzugehen.

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