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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: II B 3/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil diese nicht ordnungsgemäß begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der als Verfahrensmangel geltend gemachte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin darauf verweist, sie habe schriftsätzlich vorgetragen, dass der als persönlich haftender Gesellschafter beteiligte X weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt sei, fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, inwiefern dieser Umstand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Auch der Hinweis der Klägerin, dass FG habe zu Unrecht angenommen, sie, die Klägerin, habe zu ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Weiterveräußerung des Grundstücks nicht substantiiert vorgetragen, stellt keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmagels dar. Hierzu hätte es der Darlegung konkreter Einzelumstände bedurft, aus denen sich die Interessenlage der Klägerin hätte ableiten lassen. Allein die pauschale Behauptung, schriftsätzlich vorgetragen zu haben, kein "konkretes" wirtschaftliches Interesse am Weiterverkauf gehabt zu haben, reicht nicht aus.
Ende der Entscheidung
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