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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: II B 3/99
Rechtsgebiete: GrEStG 1983
Vorschriften:
GrEStG 1983 § 5 Abs. 2 |
Die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand kann auch dann mit einer Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers zeitlich und sachlich zusammenhängen und daher von der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn beides nicht Teil eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans ist. Es reicht aus, daß die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war.
GrEStG 1983 § 5 Abs. 2
Beschluß vom 4. August 1999 - II B 3/99 -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Gründe
I.
An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer KG, waren eine GmbH als Komplementärin und deren einziger Gesellschafter als alleiniger Kommanditist beteiligt. Die GmbH hatte keine Kapitaleinlage zu leisten und war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. August 1993 erwarb die Klägerin von ihrem Kommanditisten ein Grundstück zum Preis von 2 984 700 DM zuzüglich 447 705 DM Umsatzsteuer. Am 5. Oktober 1993 übertrug der Kommanditist seine Kommanditeinlage zu 98 v.H. auf eine zur selben Firmengruppe gehörende AG. Diese Übertragung war bereits im Juni 1993 zwischen den Gesellschaftern der AG und der Klägerin abgesprochen worden.
Im Hinblick auf diese Minderung der Gesellschaftsbeteiligung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Grundstücksübertragung durch endgültigen Bescheid vom 27. März 1997 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 67 275 DM fest. In Höhe einer anteiligen Bemessungsgrundlage von 2 v.H. ließ er den Erwerb gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 steuerfrei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) sah in der Absprache vom Juni 1993 einen Plan, aufgrund dessen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durch die Klägerin die Gesellschaftsbeteiligung des Kommanditisten und Grundstücksveräußerers verringert worden sei.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem weiche die Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1996 II R 72/94 (BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87) ab.
Von grundsätzlicher Bedeutung soll die Rechtsfrage sein, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstücksübertragung und Übertragung bzw. Minderung der Gesellschaftsbeteiligung auch dann vorliege, wenn die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung nicht aufeinander bezogen gewesen, sondern lediglich zufällig zeitlich zusammengetroffen seien. Der sachliche Bezug beider Vorgänge habe im Streitfall nämlich gefehlt. Die Grundstücksübertragung sei in Vollzug eines seit 1989 verfolgten Konzepts erfolgt, sämtlichen Grundbesitz bei der Klägerin zu bündeln. Völlig unabhängig davon sei im Frühjahr 1993 ein Umstrukturierungskonzept entwickelt worden, die bisher horizontal in Schwestergesellschaften gegliederte Firmengruppe mit der AG als Zentralverwaltungsgesellschaft neu zu ordnen, dabei einen Bereich Produktion und Handel zu schaffen und diesen der AG als Holding unterzuordnen. Die zeitliche Nähe der Verwirklichung beider Konzepte sei dadurch verursacht, daß sich die Umsetzung des Konzepts der Bündelung des Grundbesitzes wegen steuerlicher Fragen verzögert habe, die erst Anfang 1993 bei einer Außenprüfung hätten geklärt werden können. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage solle sich daraus ergeben, daß sie sich bei Konzernunternehmen häufig stelle.
Die gerügte Divergenz der Vorentscheidung vom BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87 liege in der Aussage des FG, auf die Absichten und Ziele, die die Beteiligten mit der vor der Grundstücksübertragung abgesprochenen Minderung der Gesellschafterstellung verfolgt hätten, komme es nicht an. Demgegenüber habe der BFH in dem angeführten Urteil ausgesprochen, der der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 entgegenstehende Plan müsse auf gemeinsamen Absprachen und Vereinbarungen aller an der Gesamthand Beteiligten beruhen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage nach der Auslegung des Merkmals des sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstücks- und Anteilsübertragung ist bereits höchstrichterlich entschieden.
1. Der BFH hat mit Urteil vom 20. November 1982 II R 38/78 (BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429) entschieden, Sinn und Zweck einer Befreiungsvorschrift wie der des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 setzten voraus, daß der das Grundstück übertragende Alleineigentümer über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleibt. Diesem Erfordernis sei nicht genügt, wenn und soweit der einbringende Gesamthänder entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt. In einem solchen Falle würde nämlich der bisherige Alleineigentümer nicht weiter über seine gesamthänderische Berechtigung am Grundstückswert partizipieren. Mit Entscheidung vom 16. Januar 1991 II R 38/87 (BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, 376) hat der BFH ergänzend ausgeführt, der sachliche Zusammenhang im Sinne seiner Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ergebe sich daraus, daß der das Grundstück Übertragende seine vermögensmäßige Beteiligung in Verwirklichung des von Anfang an bestehenden Plans tatsächlich verringert hat. Damit wird auf zweierlei abgestellt, nämlich einmal darauf, daß der in § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 vorausgesetzte Fortbestand der Beteiligung des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt, und zum anderen darauf, daß die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zwischen allen an der Gesamthand Beteiligten abgesprochen war.
Der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt danach auch dann, wenn die Grundstücksübertragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten beruhen. Da ferner das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans lediglich die Funktion hat, die tatsächliche Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen (so BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87), müssen die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers nicht Teile eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans sein. Es reicht vielmehr aus, daß die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits abgesprochen ist. Grundstücksübertragung und Veränderung in der Gesellschafterstellung brauchen nicht --wie die Klägerin meint-- aufeinander bezogen zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87; dem auch in dieser Entscheidung noch verwendeten Begriff des sachlichen Zusammenhangs kommt keine darüberhinausgehende Bedeutung zu. Durch die genannten Entscheidungen überholt ist damit das Urteil in BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, soweit dort von Teilen einer Gesamtvereinbarung die Rede ist und daraus gefolgert werden könnte, die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung müßten der Verwirklichung eines einheitlichen Gesamtplans dienen.
2. Die Divergenzrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die angeführten Rechtssätze des BFH und des FG keine Abweichung erkennen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). In dem Urteil des BFH ist nicht von wirtschaftlichen Zielen der Beteiligten die Rede, sondern davon, daß ein Plan im Sinne der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 Vereinbarungen zwischen allen Gesellschaftern der Gesamthand erfordert, auf die das Grundstück übertragen wird, und daß eine Absicht lediglich des bisherigen Alleineigentümers am Grundstück, seine Gesellschafterstellung alsbald zu verändern, nicht ausreicht. Von diesen Aussagen des BFH weichen die wiedergegebenen Rechtssätze aus der Vorentscheidung nicht ab.
Ende der Entscheidung
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