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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: II B 30/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 39 Abs. 1 | |
FGO § 39 Abs. 2 | |
FGO § 62a |
Gründe:
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet weiterer fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen schon deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet worden ist.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist somit unwirksam.
Die Vorschrift des § 39 Abs. 2 FGO, auf die sich die Klägerin beruft, ändert an dem Vertretungszwang nichts. Sie ist im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 FGO zu lesen und betrifft lediglich die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Vorschrift. Um eine Zuständigkeitsbestimmung geht es aber im Streitfall nicht.
Ende der Entscheidung
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