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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: II B 31/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BewG


Vorschriften:

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a
FGO § 67
BewG § 138 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beerbte ihren am 12. Juli 1996 verstorbenen Ehemann. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch Bescheid vom 17. September 1998 den Grundstückswert auf den 12. Juli 1996 in Höhe von 1,3 Mio. DM fest. Der Einspruch führte zu einer Herabsetzung auf 716 000 DM. Während des Klageverfahrens, in dem die Klägerin eine weitere Herabsetzung begehrte, hob das FA die Feststellung mit Bescheid vom 12. Juli 2004 auf. Grund hierfür war, dass am 6. Oktober 1999 die Erbschaftsteuerstelle des FA einen Freistellungsbescheid erlassen hatte, wonach der Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin erbschaftsteuerfrei war. Die Klägerin widersprach der Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch das FA und beantragte, den Wert des Grundstücks auf 410 000 DM "festzustellen zu lassen". Insoweit sollte es sich nach ihrer Ansicht nunmehr um eine Verpflichtungsklage handeln. Das Finanzgericht (FG) ging zwar von einer einzigen Klage aus, wies diese aber mit der Begründung ab, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt und die Verpflichtungsklage habe keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) und Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde die Ausführungen des FG zur Hauptsacheerledigung betrifft, ist die Beschwerde unzulässig. Dies gilt zum einen bezüglich der geltend gemachten Divergenz. Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 29. Februar 1984 II R 69/81 (BFHE 140, 420, BStBl II 1984, 414) weicht schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht von dem von ihr sinngemäß formulierten Rechtssatz des FG ab, wonach gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a der Abgabenordnung (AO 1977) eine Aufhebung auch möglich ist, wenn sie über den Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeht. Denn die Entscheidung des BFH betrifft, wie die Klägerin selbst ausführt, den Fall einer auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO 1977 gestützten Teilabhilfe.

Dies gilt ferner bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, die Mängel bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben oder warum ihr eine Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Anm. 103).

Schließlich ist auch nicht ausreichend dargetan, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall überhaupt klärungsfähig sind. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Vorfrage einer Hauptsacheerledigung, in deren Rahmen die Zulässigkeit einer Klageänderung gemäß § 67 FGO zu erörtern gewesen wäre.

2. Soweit die Beschwerde die Ausführungen des FG unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtungsklage betrifft, kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, bei denen es sich im Kern um die Frage handelt, ob es einen Anspruch auf Feststellung eines Grundstückswertes für einen künftigen Erwerbsvorgang gibt, ungeachtet der fehlenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer solchen Klage (s. oben zu 1.) keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28). Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). Für einen künftigen Erwerbsvorgang ist eine solche Feststellung nicht erforderlich, weil ein Erwerbsvorgang im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der eine Bewertung zum Stichtag erforderlich machte (§ 11 ErbStG), noch nicht verwirklicht ist.

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