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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: II B 31/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Mit ihren im Stil einer Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen gegen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht (FG), nach der ein insgesamt der Grunderwerbsteuer unterliegender, aus Grundstück und Gebäude bestehender einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt, machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 2005 II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom 14. Februar 2007 VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503; vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505; vom 4. Juni 2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088, und vom 14. Juni 2007 IV B 4/06, BFH/NV 2007, 2090). Die Kläger bringen nicht vor, dass ein zur Zulassung der Revision führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067).

2. Soweit die Kläger die Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer rügen, haben sie sich nicht, wie dies zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) notwendig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803, und in BFH/NV 2007, 2067), mit der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage auseinandergesetzt. Nach dieser Rechtsprechung liegt keine solche unzulässige Doppelbelastung vor, wenn ein zukünftig bebautes Grundstück als grunderwerbsteuerrechtlich maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs beurteilt wird (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349). Die Kläger machen nicht geltend, dass in Rechtsprechung oder Literatur dazu eine andere Auffassung vertreten werde.

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