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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: II B 33/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entspricht.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.
a) Hierzu wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG-- erforderlich gewesen, eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herauszuarbeiten, deren Beantwortung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte substantiiert dargelegt werden müssen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und der Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Denn die Ausführungen der Klägerin enthalten keine substantiierten Ausführungen zur allgemeinen Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfragen. Der pauschale Hinweis auf unterschiedliche Lösungsvorschläge in der Literatur ohne Angabe der Fundstellen und Mitteilung der inhaltlichen Aussagen reicht nicht aus. Liegt --wie im Streitfall zu den sog. "Bauherrenmodellen"-- bereits umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung. Der bloße Hinweis, der BFH habe über eine bestimmte Rechtsfrage aus dem angeführten Problemkreis noch nicht entschieden, genügt nicht.
2. Die Klägerin hat auch nicht den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") erfasst auch die von der Klägerin behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hätte die Klägerin --was nicht geschehen ist-- in substantiierter Form tragende Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils einerseits und einer Entscheidung des BFH andererseits einander gegenüberstellen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42 und § 115 Rz. 54).
3. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Die früheren Gesellschafter der Klägerin sind nicht Verfahrensbeteiligte; ihnen kann daher kein eigenes Recht auf Gehör zustehen.
Ende der Entscheidung
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