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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: II B 34/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, GrEStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 42
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in ihrer Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich, reicht allein der Hinweis, der BFH habe soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich die bezeichnete Rechtsfrage noch nicht entschieden, nicht aus. Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte Fallkonstellation vom BFH noch nicht entschieden wurde, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache eine über den Einzelfall hinaus gehende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen --wie hier-- bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die sich mit der Steuerpflicht des vollständigen Gesellschafterwechsels einer lediglich Grundbesitz haltenden Personengesellschaft befasst (hier: BFH-Urteil vom 6. März 1996 II R 38/93, BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377). In einem solchen Fall wird nur dann den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, wenn substantiiert und unter Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung vorgetragen wird, aus welchen Gründen die Besonderheiten des Streitfalls eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordern. Hierzu ist insbesondere darzulegen, warum die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des BFH noch nicht beantwortet ist.

2. Unabhängig von diesen zur Unzulässigkeit der Beschwerde führenden Begründungsmängeln wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage, ob die Erfüllung der gesetzlichen Herausgabeverpflichtung bei Beendigung des Treuhandverhältnisses eine missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellt, keine grundsätzliche Bedeutung hat. Denn diese Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden.

So hat der BFH in seiner oben genannten Entscheidung in BFHE 179, 443, BStBl II 1996, 377 ausgeführt, dass § 42 AO 1977 die Berufung auf die gewählte zivilrechtliche Form dann versage, wenn die Prüfung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die formal nicht der in dem Steuergesetz bezeichneten typischen wirtschaftlichen Form entsprechen, ergebe, dass der zum Ausdruck kommende rechtsgeschäftliche Wille der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung entspreche. § 42 AO 1977 bewirke so die Besteuerung entsprechend dem Zweck des Steuergesetzes, wenn dessen tatbestandsmäßig mit einem anderen Rechtstyp beschriebener wirtschaftlicher Zweck erreicht werde (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 88/87, BFHE 160, 57, BStBl II 1990, 446). Eine missbräuchliche Rechtsgestaltung zur Steuerumgehung liege danach vor, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltung, den vom Steuergesetz erfassten --"angemessenen"-- Weg vermieden und statt dessen einen Weg beschritten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig sei, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfülle (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Beteiligten die Abtretung der Gesellschaftsbeteiligungen unmittelbar rechtsgeschäftlich vereinbaren oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses und dessen rechtsgeschäftliche Beendigung einen gesetzlichen Herausgabeanspruch begründen. Denn in beiden Fällen entspricht der zum Ausdruck kommende rechtsgeschäftliche Wille der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung, nämlich dem Abschluss eines auf die Übertragung des Grundstücks gerichteten Kaufvertrages zwischen Alt- und Neugesellschaftern in ihrer jeweiligen gesamthänderischen Verbundenheit, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen würde.

Ende der Entscheidung

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