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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: II B 37/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem am 23. Juli 2000 verstorbenen Ehemann. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, dessen Wert der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 19. November 2001 für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 830 000 DM feststellte. Dabei legte das FA den Wert, der sich aus einem von der Klägerin eingereichten Gutachten ergab, als niedrigeren gemeinen Wert i.S. des § 146 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes zugrunde.
Am 22. Mai 2002 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Darin wandte sie sich gegen die Höhe der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Bodenrichtwerte. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete sie damit, dass sie nicht gewusst habe, dass das (beklagte) FA für die Entgegennahme des Einspruchs zuständig sei. Sie habe zuletzt am 2. Mai 2002 einen Antrag auf Herabsetzung des Grundbesitzwerts an das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA gerichtet. Das FA lehnte die Gewährung von Wiedereinsetzung ab und verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.
Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, ihre Schwiegertochter und damalige Bevollmächtigte, eine Diplom-Psychologin, habe unmittelbar nach Erhalt des Feststellungsbescheids beim FA angerufen und mitgeteilt, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Die Mitarbeiterin des FA habe geantwortet, dass sich nichts machen lasse, weil das Wertgutachten von der Klägerin selbst eingereicht worden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. In den Akten sei auch kein Vermerk über ein Telefongespräch enthalten. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, dass die Bevollmächtigte der Klägerin innerhalb der Einspruchsfrist beim FA angerufen habe, genüge ein solcher Anruf nicht der erforderlichen Schriftform des Einspruchs. Ein etwaiger Vermerk des FA über das Telefongespräch erfülle mangels persönlicher Anwesenheit des Erklärenden nicht die Anforderungen an einen zur Niederschrift eingelegten Einspruch. Das FA habe zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Gründe vorgetragen habe, aufgrund derer sie an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung ohne Verschulden gehindert gewesen sein soll.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es auch nach der seit 2001 geltenden Neufassung der Zulassungsgründe in Anbetracht der insoweit gegenüber der früheren Fassung unveränderten Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erforderlich, dass der Kläger nicht nur konkrete Rechtsfragen formuliert, sondern auch auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065; vgl. zur Darlegung der Klärungsfähigkeit noch BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 266/03, Juris-STRE 2004 50832, m.w.N.; insoweit a.A. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rn. 35).
Vorliegend fehlt es an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729). Die Klägerin wirft die Frage auf, ob es für die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes genüge, wenn eine im Verfahrensrecht unkundige Person geltend mache, ihr sei bisher nicht bekannt gewesen, dass die Einlegung eines Einspruchs fristgebunden und zudem nur schriftlich möglich sei. Diese Rechtsfrage könnte in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall nicht geklärt werden. Denn die Klägerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht auf die nunmehr behauptete Unkenntnis des Schriftform- und Fristerfordernisses, sondern allein auf einen Irrtum hinsichtlich der für die Entgegennahme des Einspruchs zuständigen Behörde gestützt.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids deutlich sowohl auf die Schriftform des Einspruchs als auch darauf hingewiesen worden ist, dass der Einspruch beim (beklagten) FA einzureichen sei.
Ende der Entscheidung
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