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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: II B 37/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann erwarben im September 2000 in Mitberechtigung zu je 1/2 ein Erbbaurecht mit einem Einfamilienhaus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen jeden Ehegatten durch Bescheid vom 19. Februar 2001 und bei einer Bemessungsgrundlage von jeweils 349 191 DM eine Grunderwerbsteuer von 12 221 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin hatte geltend gemacht, das Einfamilienhaus diene eigenen Wohnzwecken; daher dürfe von Verfassungs wegen keine Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 726 veröffentlicht.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 18. August 1998 VII (III) 306/97 (EFG 1999, 37) geltend, die Frage, ob der Erwerb eines selbstgenutzten Einfamilienhauses von Verfassungs wegen nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfe, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das aus Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleitende Prinzip einer eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung gebiete, bei derartigen Erwerben von einer Grunderwerbsteuerbelastung abzusehen. Insoweit seien die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Vermögensteuer entwickelten Grundsätze auf die Grunderwerbsteuer zu übertragen. Zumindest aber verstoße die Steuersatzerhöhung auf 3,5 v.H. gegen die genannten Grundrechte. Darüber hinaus sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da der Erwerb beweglichen Gebrauchsvermögens keiner Sonderbelastung unterworfen werde. Im Übrigen sei es widersprüchlich, einerseits eine Eigenheimzulage zu gewähren und andererseits eine Grunderwerbsteuer zu erheben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat es unterlassen, sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander zu setzen (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 32).
Mit seinem Beschluss vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98 (BStBl II 1999, 152) hat das BVerfG die Vorlage des Niedersächsischen FG in EFG 1999, 37, auf die sich die Klägerin bezieht, zwar als unzulässig angesehen, aber dennoch auch zu den vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Einzelfragen Stellung genommen. Auf die Ausführungen des BVerfG Bezug nehmend hat sich auch der Bundesfinanzhof schon mehrfach zu diesen Fragen geäußert (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1998 II B 33/98, BFH/NV 1999, 76, sowie vom 24. März 2003 II B 34/02, BFH/NV 2003, 941). Insbesondere in dem Beschluss in BFH/NV 1999, 76 sind sämtliche Argumente der Klägerin, die die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides ergeben sollen, angesprochen. Da sich die Klägerin mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt hat, ist die grundsätzliche Bedeutung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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