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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: II B 38/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat alle Anteile der Z-GmbH (GmbH) auf sich vereinigt. Zum Vermögen der GmbH gehören verschiedene Grundstücke, u.a. das Grundstück in X. Dieses Grundstück ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) belegen. Der Sitz der Geschäftsleitung der GmbH liegt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Finanzbehörde (andere Finanzbehörde).

Das FA forderte in der Folge der Anteilsvereinigung die GmbH zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzes auf. Am 19. März 2001 ging beim FA eine solche Erklärung der GmbH ein. Sie trägt mehrfach den Firmenstempel der GmbH und ist mit dem Zusatz "Bevollmächtigter für Grundstücksangelegenheiten" von einem Angestellten der GmbH unterzeichnet. Die Erklärung enthält u.a. die Mitteilung, der Bescheid solle an die GmbH bekannt gegeben werden.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2001 stellte das FA den Grundstückswert auf 807 000 DM fest. Der Bescheid ist --ohne Zusatz-- an die GmbH adressiert. Im Bescheid selbst wird der Kläger namentlich als Steuerschuldner benannt. Gegen einen neuerlichen Feststellungsbescheid der anderen Finanzbehörde vom 24. September 2001 legte der Kläger Einspruch ein. Im Zuge dieses Einspruchsverfahrens erhielt der Kläger im November 2001 einen Abdruck des Bescheids vom 25. Mai 2001. Der Kläger erklärte daraufhin, sein Einspruch solle als Einspruch gegen diesen Bescheid gelten. Er habe von diesem Bescheid erst durch die Übersendung des Abdruckes erfahren. Das FA wies den Einspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2001 als unzulässig zurück; die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids blieb erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechts und einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO ist nicht in der erforderlichen Weise erfolgt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird u.a. nicht schlüssig dargelegt, warum und unter welchen Voraussetzungen ein Steuerbescheid, der nicht auf einer Steuererklärung des Steuerpflichtigen beruht, nichtig sein soll. Die in der Beschwerdeschrift angezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2002 V R 42/01 (BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642) betrifft den Fall, dass eine Erklärung nicht unterschrieben ist; im Streitfall fehlt es nicht nur hieran, sondern überhaupt an einer Steuererklärung des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung in BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642 geht zudem davon aus, dass trotz fehlender Unterschrift ein wirksamer Steuerbescheid ergehen kann, dass also allein deswegen gerade keine Unwirksamkeit eintritt.

Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind nicht ausreichend dargelegt. Der vom Kläger sinngemäß vorausgesetzte Rechtssatz, dass an einen Bevollmächtigten, der keine Empfangsvollmacht hat, wirksame Bekanntmachungen für den Vertretenen nicht erfolgen können, entspricht zwar dem geltenden Recht (vgl. § 122 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--); er ist jedoch vom Finanzgericht (FG) gar nicht angezogen worden. Das FG stützt seine Entscheidung vielmehr darauf, dass der Kläger selbst den streitgegenständlichen Bescheid tatsächlich erhalten hat.

Zu dem Verfahrensmangel wird u.a. nicht schlüssig dargelegt, warum entgegen der Rechtsprechung des BFH, wonach eine --wie im Streitfall-- eindeutig auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage nicht umgedeutet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660) und bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe eine Umdeutung regelmäßig ausscheide (BFH-Beschluss vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13), im Streitfall prozessfördernde Maßnahmen rechtlich geboten gewesen wären. Im Übrigen war dem Kläger durch Gerichtsbescheid die Rechtsauffassung des Gerichts bekannt. Da der Kläger durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten war, war ihm das prozessual Erforderliche möglich.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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