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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: II B 4/00
Rechtsgebiete: FGO, GrEStG, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
GrEStG § 28 Abs. 3 Nr. 2 | |
GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 2 | |
BGB § 459 | |
BGB § 460 |
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Oktober 1980 zu einem Kaufpreis von ... DM ein Grundstück in B. Der Verkauf erfolgte nach § 3 Abs. 2 des Vertrags vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen frei von Rechten Dritter, die gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könnten. Die Klägerin erklärte in § 4 des Vertrags, dass ihr nachstehend im Einzelnen aufgeführte Miet- bzw. Pachtverträge betreffend das Grundstück bzw. Teile desselben bekannt seien.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass Teile des Grundstücks Gegenstand weiterer, im Vertrag nicht aufgeführter langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse waren, die einer Bebauung dieser Grundstücksteile entgegenstanden, nahm die Klägerin die Verkäuferin wegen dieses Sachverhalts gerichtlich in Anspruch. Das Landgericht (LG) B verurteilte die Verkäuferin durch Urteil vom ... 1985, an die Klägerin Schadensersatz gemäß den §§ 434, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu leisten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kürzte daraufhin im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Bemessungsgrundlage u.a. um den vom LG als Schadensersatz zugesprochenen Betrag und ermäßigte die zuvor festgesetzte Steuer auf ... DM.
Die Klage, mit der die Klägerin aus anderen Gründen eine Herabsetzung der Steuer auf null DM begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass das FA die Steuer im Ergebnis nicht zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft festgesetzt habe, weil die Bemessungsgrundlage jedenfalls nicht um den von der Verkäuferin an die Klägerin zu leistenden Schadensersatz habe gemindert werden dürfen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch des Käufers den Kaufpreis und damit die Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts mindere. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers müsse bei der Bestimmung der Gegenleistung ebenso berücksichtigt werden wie eine Kaufpreisminderung, weil der Grund für die Reduzierung des Kaufpreises bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ohne Bedeutung sei. Dass Schadensersatz die Höhe der Gegenleistung beeinflussen müsse, ergebe sich auch aus einer Umkehrung des dem § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 zugrunde liegenden Rechtsgedankens.
Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Berlin vom 23. September 1999 1 K 1213/95 zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Beschwerde kann der Erfolg allerdings nicht schon deshalb versagt werden, weil die aufgeworfene Rechtsfrage früheres Grunderwerbsteuerrecht des Landes Berlin betrifft. Denn dieses Recht ist nach wie vor revisibel (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1997 II R 74/96, BFH/NV 1997, 615).
2. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer wegen eines Rechtsmangels leistet (§§ 434, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB), einer Herabsetzung der Gegenleistung i.S. von § 28 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG (1969 Berlin) bzw. § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG 1983 gleichsteht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Wie die Anknüpfung an die §§ 459 und 460 BGB zeigt, muss die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. von § 28 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG (1969 Berlin) bzw. § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG 1983 aufgrund eines Sachmangels oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft erfolgen. Die Folgen einer Haftung des Verkäufers wegen eines Rechtsmangels sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. Die Klägerin hatte aber nach den vom FG in der Vorentscheidung in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des LG gegen die Verkäuferin nur Ansprüche wegen Rechtsmängeln.
Mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschriften sind sie auf Fälle der Rechtsmängelhaftung auch nicht entsprechend anwendbar.
Ende der Entscheidung
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