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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: II B 4/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Grundvermögen gegen Art. 14 des Grundgesetzes verstößt, ist hinreichend geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05 (BFH/NV 2006, 1992) entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer freizustellen. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die einen weiteren Klärungsbedarf aufzeigen. Das Bundesverfassungsgericht hat die in der Beschwerdebegründung angeführte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1644/05) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für selbst genutzes Grundvermögen nicht zur Entscheidung angenommen und das Verfahren durch Beschluss vom 21. Juni 2006 erledigt.
Ende der Entscheidung
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