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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: II B 41/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Eheleute, für die Zeit von Dezember 1999 bis Januar 2003 Zweitwohnungsteuer fest. Das Finanzgericht (FG) hob die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Mai 2000 auf und wies die Klage im Übrigen mit der Begründung ab, aus dem Vortrag der Kläger und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass das Wohnhaus der Kläger nach der Renovierung spätestens ab Juni 2000 bewohnbar gewesen und mit den notwendigen Einrichtungen für eine selbständige Haushaltsführung ausgestattet gewesen sei und den Klägern auch als Zweitwohnung gedient habe. Die Vermietung einzelner Räume an Dritte stehe der Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht entgegen.

Die Kläger stützen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Die vermieteten Räume unterlägen nicht der Zweitwohnungsteuer. Das FG habe zudem die zum Nachweis der Renovierungsarbeiten angebotene Ortsbesichtigung nicht vorgenommen. Darin liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) nicht einmal ansatzweise den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt (vgl. zu diesen Anforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71). Sie haben sich nicht mit dem bereits vom FG angeführten BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 71/99 (BFH/NV 2002, 232) auseinander gesetzt, wonach die hamburgische Zweitwohnungsteuer nicht zu ermäßigen ist, wenn der Zweitwohnungsinhaber einen Teil der Wohnung (unter-)vermietet.

2. Die Kläger haben das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Sie haben insbesondere nicht ausgeführt, welche dem FG noch nicht bekannten Tatsachen sich bei einer Ortsbesichtigung ergeben hätten und inwiefern sich diese Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Entscheidung hätten auswirken können (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge etwa BFH-Beschlüsse vom 22. April 2005 III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589, und vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).

3. Der Schriftsatz vom 18. April 2005 kann schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen, weil er erst bei Gericht eingegangen ist, nachdem die Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) am 15. April 2005 abgelaufen war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1589).

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