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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: II B 42/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Macht ein Beschwerdeführer als Grund für die Zulassung der Revision die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend, muss er ebenso wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299, m.w.N.). Grundsätzlich ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist; das erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 XI B 67/06, BFH/NV 2006, 2076, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer hat keine abstrakte Rechtsfrage im genannten Sinn herausgestellt. Er hat sich nicht mit Rechtsprechung und Literatur zu der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auseinander gesetzt und macht selbst nicht geltend, dass zu der von ihm bezeichneten Problematik unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Er ist insbesondere auch nicht auf die bereits vom FG angeführten, in Parallelverfahren ergangenen BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 II R 67/96 (BFH/NV 1999, 1) und II R 68/96 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 31) eingegangen. Mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung macht er keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091, unter 1. c, m.w.N.).

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