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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: II B 42/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1.
Mit den Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 8. Oktober 2007 III B 55/06, BFH/NV 2008, 95; vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601, und vom 24. März 2009 VI B 106/08, BFH/NV 2009, 1122). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07 und VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 590 und 613; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 10. Oktober 2008 VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183, und vom 25. März 2009 II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091).
Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Vorentscheidung an einem sog. qualifizierten, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führenden Rechtsanwendungsfehler leide, also willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).
2.
Die Rüge der Klägerin, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist ebenfalls unschlüssig (vgl. zu den Darlegungsanforderungen insoweit BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, und vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186). Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, warum sich dem FG eine Beweiserhebung habe aufdrängen müssen, obwohl sie ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, in der sie durch ihren Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertreten war, keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hatte, und auch nicht ausgeführt, welche Beweismittel das FG hätte heranziehen sollen, welche Tatsachen im Einzelnen sich bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Ende der Entscheidung
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