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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: II B 42/98
Rechtsgebiete: II. WoBauG, FGO, GG, ZPO


Vorschriften:

II. WoBauG § 82 u. 83
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 91 Abs. 1
FGO § 155
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist die Gesamtrechtsnachfolgerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. August 1978 ein Grundstück zum Kaufpreis von 1,1 Mio. DM erworben und sich verpflichtet hatte, auf diesem Grundstück innerhalb von zehn Jahren ein Wohngebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen zu errichten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte daraufhin den Erwerb mit Bescheid vom 16. November 1979 nach Art. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau --GrESWG (BY)-- i.d.F. d.Bek. vom 28. Juni 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- 1977, 413) vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei. Nachdem die Ermittlungen des FA im Rahmen der Überwachung der Freistellung ergaben, daß das Grundstück mit einer Eigentumswohnanlage bebaut war, deren Wohnungen ausschließlich vor Bezugsfertigkeit veräußert worden waren, und daß für mehrere Wohnungen keine Anerkennungsbescheide als steuerbegünstigt nach den §§ 82 und 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) vorlagen, erhob das FA für den Grundstückserwerb vom 8. August 1978 mit Steuerbescheid vom 3. Dezember 1992 von der Klägerin Grunderwerbsteuer gemäß Art. 4 Abs. 1 GrESWG in Höhe von 58 274,35 DM zuzüglich eines Nacherhebungszuschlags gemäß Art. 4 Abs. 4 GrESWG in Höhe von 5 827,40 DM nach.

Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, daß sämtliche Wohnungen als steuerbegünstigt i.S. der §§ 82 und 83 des II. WoBauG anzuerkennen seien (gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt sei bei der Regierung Widerspruch eingelegt worden) und daß die Adressierung des Grunderwerbsteuerbescheids fehlerhaft sei, blieb erfolglos. Mit der Klage trug die Klägerin u.a. vor, daß der Bauherr auch noch nach Veräußerung des Anerkennungsobjekts einen Anerkennungsantrag stellen könne; außerdem könne sie, die Klägerin, nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin in Anspruch genommen werden, da sie das Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Grunderwerbsteuer auf 55 414,55 DM und den Nacherhebungszuschlag auf 5 541,45 DM herabsetzte, da für eine weitere Wohnung ein Anerkennungsbescheid vorgelegt worden war.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. Zur Begründung trägt sie folgendes vor:

Das FG habe den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Februar 1998 anberaumt. Die Aufarbeitung des Sachverhalts bzw. die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hätten es notwendig gemacht, die Akten und Unterlagen des Vorganges zu studieren und den Stand des Verfahrens bei der Regierung abzuklären bzw. weiter zu forcieren. Dies sei jedoch derzeit nicht möglich, da sämtliche Unterlagen sich bei der Steuerfahndung befänden und insoweit von Seiten der Klägerin aus keinerlei Möglichkeiten bestünden, etwas in der Sache vorzutragen bzw. auf Ausführungen des FA zu reagieren. Der Vertreter der Klägerin habe deshalb mit Schriftsatz vom 23. Februar 1998 die Verlegung des Termins beantragt. Am 24. Februar 1998 sei dem Klägervertreter telefonisch mitgeteilt worden, daß eine Verlegung nicht in Betracht komme. Das FG habe die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Vertreters der Klägerin durchgeführt und ein klageabweisendes Urteil erlassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß das FG durch seine Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1998 den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Das FG hätte ihr Gelegenheit geben müssen, ihren Rechtsstandpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte das FG die auf den 25. Februar 1998 angesetzte mündliche Verhandlung durchführen, ohne hierdurch § 96 Abs. 2 FGO oder Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu verletzen. Die Klägerin wurde durch die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung nicht in der sachgerechten Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte gehindert.

Im Streitfall wurden die Beteiligten mit der am 21. Januar 1998 zugestellten Verfügung des FG vom 20. Januar 1998 und damit rechtzeitig unter Wahrung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 FGO) zur mündlichen Verhandlung geladen. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit dem am 24. Februar 1998 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 23. Februar 1998 beantragte Terminverschiebung konnte das FG ohne Rechtsverstoß ablehnen. Zwar kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Derartige Gründe sind im Streitfall jedoch weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Ein erheblicher Grund ist gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO insbesondere nicht "die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt". Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seinen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins damit begründet hat, daß sowohl die die Streitsache betreffenden Unterlagen der Klägerin am 19. Juli 1995 durch eine Steuerfahndung als auch anläßlich einer Untersuchung seine eigenen Unterlagen beschlagnahmt worden seien, reicht diese pauschale und nicht näher begründete Bezugnahme auf fehlende Unterlagen angesichts der im Klageverfahren aufgeworfenen Fragen der richtigen Adressierung des angefochtenen Bescheids und der von der Klägerin bestrittenen Gesamtrechtsnachfolge sowie der fehlenden Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt, nicht aus, die mangelnde Vorbereitung des Prozeßbevollmächtigten zu entschuldigen.

Die Klägerin hätte im übrigen im Hinblick auf die mehr als vierwöchige Ladungsfrist ausreichend Gelegenheit gehabt, sich sowohl durch Einsichtnahme in die Prozeßakten beim FG als auch durch Rückfrage bei der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Regierung ausreichend vorzubereiten, um in der für den 25. Februar 1998 angesetzten mündlichen Verhandlung ihre Sache vorzutragen und sachdienliche Anträge zu stellen. Das FG hat deshalb sein Ermessen nicht verletzt, wenn es dem erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin konnte sich auch nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag stattgegeben würde, da das FG ihm bereits am 24. Februar 1998 telefonisch mitgeteilt hatte, daß die mündliche Verhandlung nicht verschoben wird.

Ende der Entscheidung

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