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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: II B 44/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 2
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhob vor dem Finanzgericht (FG) Klage wegen der Feststellung des Einheitswerts für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den 1. Januar 1992, Landwirtschaftskammerbeiträgen für 1991 bis 1996 sowie wegen Säumniszuschlägen. Zugleich beantragte er, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Den Antrag lehnte das FG mit Beschluß vom 11. Februar 1998 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab.

Dagegen legten die als Prozeßbevollmächtigte für den Antragsteller aufgetretenen Rechtsanwälte am 1. April 1998 Beschwerde ein, ohne ihre Bevollmächtigung nachzuweisen. Durch Schreiben vom 22. Mai 1998 an das FG nahm der Antragsteller die Klage zurück. Außerdem teilte der bis dahin vor dem FG nicht vertretene Antragsteller in dem Schreiben dem FG mit, er werde die Rechtsanwälte veranlassen, das Verfahren zu beenden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Über die Beschwerde ist noch zu entscheiden. Zwar könnte die im Schreiben vom 22. Mai 1998 enthaltene Ankündigung des Antragstellers, er werde die Rechtsanwälte veranlassen, das Verfahren zu beenden, nach ihrem Wortlaut auf das anhängige Beschwerdeverfahren bezogen werden, da sich der Antragsteller vor dem FG nicht durch Rechtsanwälte hat vertreten lassen. Abgesehen davon, daß das Schreiben nicht an den Bundesfinanzhof (BFH), sondern an das FG gerichtet war, enthält es aber allenfalls die Ankündigung, auf eine Rücknahme hinzuwirken, nicht aber die Rücknahme der Beschwerde selbst.

Die somit noch anhängige Beschwerde ist unzulässig, weil die als Bevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälte nicht dem Erfordernis des § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprochen haben, ihre Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen. Dem oben wiedergegebenen Satz aus dem Schreiben vom 22. Mai 1998 ist eine Bevollmächtigung der Rechtsanwälte ungeachtet weiterer Bedenken schon deshalb nicht zu entnehmen, weil sie nicht gegenüber dem Beschwerdegericht erteilt worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 13. September 1985 III R 69/85, BFH/NV 1986, 223). Das Schreiben war auch nicht zur Weiterleitung an das Beschwerdegericht bestimmt. Als Nachweis einer gegenüber den Rechtsanwälten erteilten Prozeßvollmacht oder als nachträgliche Genehmigung der Einlegung der Beschwerde ist das diesen Satz enthaltende Schreiben vom 22. Mai 1998 darüber hinaus deswegen ungeeignet, weil es insoweit nicht eindeutig ist.

Ob die Beschwerde mittlerweile auch deshalb unzulässig ist, weil die zugehörige Hauptsache wegen der Rücknahme der Klage nicht mehr an den BFH gelangen kann (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, sowie vom 15. April 1985 VIII B 6/81, BFH/NV 1986, 355), kann auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten waren den Rechtsanwälten aufzuerlegen, weil sie keine Vollmacht beigebracht haben (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).

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