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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: II B 45/98
Rechtsgebiete: BGB, ErbStG, FGO


Vorschriften:

BGB § 2287
BGB § 780
BGB § 781
ErbStG 1974 § 3 Abs. 2 Nr. 7
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch gemeinsames Testament der 1987 verstorbenen A und ihres 1995 verstorbenen Ehemannes hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben und den in der Seitenlinie verwandten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie dessen Bruder als Schlußerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. In den Jahren 1990 und 1993 hatte der Ehemann ein schon bei Testamentserrichtung den Eheleuten gehörendes Grundstück in zwei Schritten seiner Nichte als Miteigentümerin zu 2/3 und seiner früheren Zugehfrau sowie späteren Pflegerin zu 1/3 schenkweise übertragen. Der Einheitswert des Grundstücks betrug 85 800 DM und der erhöhte Einheitswert 120 120 DM. Nach dem Tod des Ehemannes erhoben der Kläger und sein Bruder gegen die Nichte Klage gemäß § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Übertragung des ihr geschenkten Miteigentumsanteils. Das Verfahren endete im Januar 1996 mit einem durch das Landgericht protokollierten Vergleich, wonach der Kläger und sein Bruder zur Abgeltung aller Ansprüche, die ihnen aus dem Testament der Eheleute sowie dem nachträglichen Verhalten des Ehemannes zustehen könnten, eine Zahlung von 120 000 DM erhielten. Das entsprach 30 v.H. des Werts des 2/3 Miteigentumsanteils am Grundstück.

Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 24. April 1997 berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter anderem diese Zahlung abzüglich der Prozeßkosten von 28 320 DM gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 mit dem auf den Kläger entfallenden hälftigen Anteil von 45 840 DM und setzte gegen ihn eine Steuer von 9 300 DM fest.

Einsprüche und Klage, mit denen sich der Kläger gegen den Ansatz der 45 840 DM gewandt hatte, weil die Zahlung nicht in Erfüllung eines Anspruchs aus § 2287 BGB, sondern aufgrund einer durch den Vergleich gemäß den §§ 780, 781 BGB neugeschaffenen Verpflichtung geleistet und er überdies nicht Vertrags-, sondern Schlußerbe gewesen sei, blieben erfolglos. Das Finanzgericht war der Ansicht, die vergleichsweise erhaltene Zahlung falle unter § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974. Die Vorschrift sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte dahin auszulegen, daß sie auch für Schlußerben gelte. Der Prozeßvergleich habe keine Schuldumschaffung bewirkt. Es sei nicht darum gegangen, eine abstrakte Schuld neu zu begründen, sondern darum, eine --wenn auch nur möglicherweise-- bereits bestehende Schuld zu erfüllen. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 889 veröffentlicht.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sinngemäß grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Rechtsfrage, ob nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 auch ein Geldbetrag zu versteuern ist, den ein Erbe in Erfüllung eines Prozeßvergleichs erlangt hat, mit dem ein Rechtsstreit über einen auf ein Grundstück gerichteten Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB beendet worden ist.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage, der nach Ansicht des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, bereits entschieden, erfordert die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179, sowie vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Außerdem ist darzulegen, worin der Kläger eine bislang noch nicht geklärte Frage sieht. Beides ist nicht geschehen.

Nach einer noch vom Reichsfinanzhof (RFH) stammenden und vom BFH übernommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen, da das, was die Beteiligten im Vergleichswege erhalten, seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht hat (vgl. dazu Meincke, Erbschaftsteuergesetz, § 3 Anm. 26, m.w.N.). Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen (so Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuergesetz, § 3 Anm. 55), dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernstgemeinten Erbvergleich schließen (RFH-Urteil vom 30. Juli 1942 III e 16/41, RStBl 1942, 1063). Mit Urteil vom 27. Juli 1938 III e 12/38 (RStBl 1938, 929) hat der RFH die damalige Rechtsprechung dahin zusammengefaßt, daß bei Streit über Erb- oder sonstige Anfälle die vergleichsweise Regelung durch die Beteiligten in der Regel auch die Grundlage der erbschaftsteuerlichen Behandlung zu bilden habe. Der BFH hat diese Rechtsprechung fortgesetzt (vgl. Urteile vom 1. Februar 1961 II 269/58 U, BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133 sowie vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886). Im Streitfall geht es zwar nicht um eine vergleichsweise Regelung zwischen mehreren Bedachten, sondern um einen Vergleich zwischen Erben einerseits und vom Erblasser Beschenkten andererseits; die Grundproblematik ist aber dieselbe. Ein Beschwerdeführer, der insoweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, müßte zumindest die Maßgeblichkeit der Unterschiede eines Vergleichs der im Streitfall geschlossenen Art zu den von der Rechtsprechung behandelten Vergleichen darlegen.

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