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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: II B 46/00
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
AO 1977 § 174 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der am ... November 1999 verstorbenen R.

Der Vater von R schenkte am 14. Dezember 1953 seinem Sohn M einen Anteil von 5 v.H. an einer KG. Gleichzeitig machte die Ehefrau des M (EM) der R das Angebot, ihr für den Fall, dass sie --EM-- ihren Mann beerbe, den Kommanditanteil gegen Gewährung einer lebenslänglichen Rente zu übertragen. Die Rente sollte gemäß den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes nach der Summe des Werts des Gesellschaftsanteils und eines Gesellschafterdarlehens unter Zugrundelegung des Lebensalters der EM im Zeitpunkt der Angebotsannahme berechnet werden. Die jeweilige Jahresrente war der Höhe nach beschränkt durch die Summe des Anteils der R am Jahresgewinn der KG zuzüglich der Darlehenszinsen. In diesem Fall sollte die Rente aber mindestens 6 000 DM pro Jahr betragen.

Nach dem Tode des M am 3. Mai 1990 wurde seine Ehefrau Erbin und R nahm deren Angebot an. EM übertrug den Kommanditanteil und die Gesellschafterdarlehensforderung mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf R. Die Beteiligten gingen davon aus, dass angesichts des (hohen) Lebensalters von EM der Gewinnanteil nicht ausreichen werde, den sich bei Verrentung des Vermögenswerts des übertragenen Kommanditanteils ergebenden Betrag abzudecken. Die EM zu zahlende Rente wurde deshalb --in Anwendung der Begrenzungsklausel des Angebots-- auf die Höhe des auf den Kommanditanteil entfallenden Jahresgewinns zuzüglich der Darlehenszinsen, mindestens jedoch 19 200 DM, festgesetzt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Übertragung des Kommanditanteils von EM auf R zunächst als Erwerb von Todes wegen nach M und setzte mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 entsprechend Erbschaftsteuer fest. Am 17. Dezember 1993 hob das FA den Bescheid auf und setzte mit Bescheid vom gleichen Tage Schenkungsteuer in Höhe von 2 789 976 DM fest, nachdem es nunmehr den Erwerb der R als (gemischte) Schenkung der EM beurteilte. Dieser Bescheid wurde vom Finanzgericht (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Oktober 1997 aufgehoben. Das FG vertrat die Ansicht, R habe den Kommanditanteil in Vollzug einer von ihrem Vater angeordneten Auflage und somit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) von ihrem Vater erlangt.

Mit Bescheid vom 3. März 1998 setzte das FA gegenüber R wegen des Erwerbs des Kommanditanteils von ihrem Vater Schenkungsteuer in Höhe von 682 738 DM fest. Dieser Betrag wurde in der Einspruchsentscheidung auf 675 500 DM herabgesetzt.

Mit der Klage vertraten die Kläger die Ansicht, R habe den Kommanditanteil für eine gleichwertige Gegenleistung von EM erworben. Zur Bewertung der Gegenleistung sei auf den Zeitpunkt der vertraglichen Verpflichtung der EM abzustellen. Die damals zu erwartenden (hohen) Gewinnanteile seien zu kapitalisieren.

Das FG wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der diese beantragen, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall; das Urteil des FG ist am 8. März 2000 zugestellt worden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

a) Grundsätzliche Bedeutung

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Der Beschwerdeführer muss demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).

Die Kläger werfen die Rechtsfrage auf, "ob künftige mögliche und nicht absehbare Ereignisse - hier die Höhe des Gewinns eines Unternehmens - bei der Berechnung des Kapitalwerts einer Rente die Vermutung zulassen, dass der Rentenverpflichtete das Bewusstsein bzw. den Willen zu einer unentgeltlichen Vermögensübertragung bzw. einer Bereicherung des Rentenberechtigten hat". In Bezug auf diese Rechtsfrage haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, in der Beschwerdeschrift konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit dieser Rechtsfrage einzugehen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdn. 9). Das FG hat seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt, R habe den Kommanditanteil aufgrund der Vollziehung der von ihrem Vater angeordneten Auflage gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erhalten, die als Schenkung unter Lebenden geltende Zuwendung sei durch die Übertragung des Kommanditanteils mit Wirkung zum 1. Januar 1991 vollzogen worden und die Beteiligten hätten vereinbart, mit Ausführung der Schenkung zum 1. Januar 1991 sei eine Rente von 19 200 DM zu zahlen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit in diesem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen die von den Klägern aufgeworfene Frage für den Rechtsstreit erheblich ist.

b) Divergenz

Bei einer auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdn. 63 ff.). Diesen Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Kläger legen zwar dar, welche abstrakten Rechtssätze sie den angeführten Urteilen des BFH vom 22. August 1990 I R 42/88 (BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387) und vom 9. November 1994 II R 87/92 (BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83) entnehmen, stellen dem aber keinen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils gegenüber, sondern tragen nur vor, das FG habe die Rechtsauffassung des BFH nicht beachtet. Dies reicht als Bezeichnung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht aus.

c) Verfahrensmangel

Die Kläger haben die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht schlüssig erhoben, da sie den Verfahrensmangel nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. hinreichend bezeichnet haben. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muss dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804). Mit ihrem Vorbringen, das FG habe bei der Beurteilung der Gegenleistung (Rente) den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, werden die Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Kläger, das FG habe bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) verfahrensfehlerhaft ermittelt.

Ende der Entscheidung

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