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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: II B 48/01
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluss vom 20. Februar 2001 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1994 vom 23. Dezember 1999 auszusetzen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28. März 2001 hat der Antragsteller persönlich gegen den Beschluss vom 20. Februar 2001 "entschieden Einspruch erhoben". Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde beurteilt, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Als Beschwerde zum BFH ist das Begehren des Antragstellers schon deshalb unzulässig, weil es nicht von einem zur Vertretung vor dem BFH befugten Bevollmächtigten, sondern von dem vor dem BFH nicht postulationsfähigen Antragsteller persönlich vorgebracht worden ist (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Es erscheint nicht als sachgerecht, dass das FG das Schreiben vom 28. März 2001 als Beschwerde behandelt hat; gemäß § 128 Abs. 3 FGO war eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 20. Februar 2001 nicht statthaft. Da der Antragsteller offensichtlich nicht sachkundig ist, hätte es nahe gelegen, ihn über die Rechtslage aufzuklären und das Begehren des Antragstellers ggf. als Gegenvorstellung zu behandeln.



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