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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: II B 48/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 103
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 124 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines im Jahr 1982 verstorbenen Großvaters, zu dessen Nachlass eine Briefmarkensammlung gehörte. Er gab in seiner Erbschaftsteuererklärung diese Briefmarkensammlung nicht an. Nachdem die damals zuständige Finanzbehörde der DDR dies aufgrund von Ermittlungen, die auf Aussagen des seit vielen Jahren in geschäftlicher Verbindung mit dem Vater des Klägers stehenden Münzexperten B in einem gegen ihn gerichteten Steuerfahndungs- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beruhten, erfahren hatte, setzte sie gegen den Kläger eine entsprechend erhöhte Erbschaftsteuer fest. Zur Tilgung der Steuerschuld wurden in Absprache mit dem Kläger Briefmarken aus der Sammlung sowie Münzen aus dem Nachlass des ebenfalls verstorbenen Vaters des Klägers verwendet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag des Klägers ab, den geänderten Erbschaftsteuerbe-scheid nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags (EinigVtr) aufzuheben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanz-gericht (FG) vertrat die Auffassung, ein Verwaltungsakt sei regelmäßig nur dann im Sinne dieser Vorschrift mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn der Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien so schwerwiegend sei, dass ein Bestehenlassen für eine freiheitliche rechtsstaatliche Grundordnung unerträglich wäre, wenn ein besonders grober Verstoß gegen die Idee der materiellen Gerechtigkeit und gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde offensichtlich sei, insbesondere, wenn Willkürmaßnahmen getroffen worden seien oder wenn sachfremde Erwägungen --wie etwa Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen oder der Versuch, über steuerliche und strafrechtliche Maßnahmen faktisch eine Enteignung herbeizuführen oder die Steuerpflichtigen in die vorgegebenen wirtschaftlichen und weltanschaulichen Schemen des Sozialismus zu zwingen-- aus der Maßnahme heraus und aus den dem Gericht vorliegenden Tatsachen und Beweisen klar erkennbar seien.

Solche Fehler seien im Streitfall nicht gegeben. Etwaige einfache Rechtsfehler rechtfertigten die Aufhebung des Steuerbescheids nicht. Dass Stellen des Ministeriums für Staatssicherheit das Besteuerungsverfahren initiiert oder geleitet hätten, könne nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Die Angaben von B seien nur Anlass für die Einleitung eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gewesen. Hinreichende Anzeichen für ein Tätigwerden von B für den Staatssicherheitsdienst seien nicht ersichtlich. B sei seit Jahrzehnten ein guter Bekannter des Vaters des Klägers gewesen und nicht mit dem Ausspionieren der Familie des Klägers beauftragt worden. Das Steuerfahndungs- und strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen B sei nicht nur zum Schein durchgeführt worden, sondern habe zu dessen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt. Anhaltspunkte für Schwierigkeiten des Klägers oder seiner Familie mit dem Staat oder der SED seien nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden.

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf Verfahrensfehler.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO). Wie in § 103 FGO vorgesehen, wurde das Urteil von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt, die an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005 teilgenommen haben. Auf die Senatsbesetzung bei den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen am 28. Oktober 1999 und 3. Juni 2004 kommt es nicht an. Ein Wechsel auf der Richterbank war zulässig, weil es nicht um die bloße Fortsetzung einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Tage hinziehenden mündlichen Verhandlung ging (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1998 VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933, und vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350, je m.w.N.).

2. Die vom Kläger gerügte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) sowie deren Form unterliegen nach § 124 Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision und können daher auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, da die Wiedereröffnung zu den prozesslei-tenden Verfügungen gehört, die gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1982 I B 41/82, BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230, und vom 17. Juni 1993 VIII B 111/92, BFH/NV 1994, 380). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann anders als ihre Ablehnung auch keinen Verstoß gegen andere Verfahrensvorschriften, wie etwa die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO), begründen. Davon abgesehen hat der Kläger in der Sitzung vom 27. Januar 2005 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und deren Form ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gerügt und daher nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung insoweit das Rügerecht verloren.

3. Mit der Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung bestimmte näher bezeichnete Aktenteile nicht berücksichtigt, macht der Kläger Verfahrensmängel nicht schlüssig geltend. Er begründet nicht hinreichend, dass eine Beachtung dieser Aktenteile auf der Grundlage der für die Prüfung dieser Rüge maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Den von ihm angeführten Aussagen von B lässt sich nicht entnehmen, dass B dabei aktiv als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen sei und nicht lediglich Angaben im Rahmen des gegen ihn gerichteten Steuerfahndungs- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht habe. Der Kläger behauptet zudem selbst nicht, dass die Angaben von B zu seinen Lasten sachlich unrichtig gewesen seien. Aus den von ihm in Bezug genommenen Aktenteilen ist auch nicht ersichtlich, dass der Staatssicherheitsdienst auf das gegen ihn, den Kläger, laufende Verfahren einen sachfremden, nicht auf die Aufdeckung tatsächlich verwirklichter Steuerverkürzungen und deren Korrektur gerichteten Einfluss genommen habe. Das staatliche Ziel, durch eine jedenfalls im Wesentlichen den damals in der DDR geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Festsetzung und Erhebung von Steuern letztlich die Möglichkeit zur Beschaffung von Devisen zu erlangen, begründet nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG keinen zur Anwendbarkeit des Art. 19 Satz 2 EinigVtr führenden schweren Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Zu einer solchen Steuerfestsetzung wäre es auch dann gekommen, wenn der Kläger von sich aus eine zutreffende Erbschaftsteuererklärung abgegeben hätte.

Ende der Entscheidung

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