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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: II B 48/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hatte sich mit einer als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Eingabe gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) gewandt, mit dem dieses eine Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen hatte. Diese außerordentliche Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 30. Januar 2009 II B 180/08 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer als "Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde" bezeichneten Eingabe.
II.
Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1.
Wie der Senat in dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschluss vom 30. Januar 2009 II B 180/08 ausgeführt hat, ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit seit Einführung des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
Die Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde betrifft nicht nur unanfechtbare Entscheidungen eines FG. Auch für eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluss des BFH, durch den --wie vorliegend-- eine außerordentliche Beschwerde als unzulässig verworfen ist, ist generell kein Raum mehr.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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