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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2000
Aktenzeichen: II B 48/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 105 Abs. 3 Satz 1
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist für die Veranlagung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Einkommensteuer und Vermögensteuer zuständig. Der Kläger ist der Ansicht, in den Jahren 1986 bis 1995 mit mehreren Personen Gesamthandseigentümer bezüglich zweier im Bezirk einer anderen Steuerbehörde gelegener Grundstücke gewesen zu sein und aus deren Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt zu haben, für deren einheitliche und gesonderte Feststellung ebenfalls nicht das beklagte FA zuständig ist. Der Kläger hält die vom Lage-FA erlassenen Grundsteuermessbetragsbescheide auf den 1. Januar 1987, 1988 und 1989 sowie die für 1986 bis 1989 und 1992 bis 1995 ergangenen Grundsteuerbescheide für nichtig. Da er gehalten sei, für eine zutreffende Besteuerung seines Einkommens und Vermögens zu sorgen, erhob er gegen das FA Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide, die das Finanzgericht (FG) mangels Passivlegitimation des FA als unzulässig abwies.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger vor, das FG habe § 63 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlerhaft angewendet. Die Bescheide seien nichtig, weil sie sich nicht gegen die Gesamthänder als die wahren Grundstückseigentümer richteten und diesen gegenüber auch nicht bekannt gegeben worden seien. Ihre Nichtigkeit könne auch gegenüber dem Wohnsitz-FA geltend gemacht werden, weil es das zutreffende Gesamtvermögen und den zutreffenden Gesamtbetrag der Einkünfte zu besteuern habe. An der korrekten Erfassung dieser Besteuerungsgrundlagen habe auch er als Kläger ein berechtigtes Interesse. Eine Bindung des Wohnsitz-FA an die streitbefangenen Bescheide könne entgegen der Ansicht des FG schon deshalb nicht bestehen, weil sie sich nicht gegen die Gesamthänder richteten. Die Vorentscheidung beruhe zudem auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör. Schließlich genüge der Tatbestand der Vorentscheidung nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Von der Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO abgesehen, sind die Verfahrensmängel nicht in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargetan.

a) So ist nicht vorgetragen, welche weiteren Feststellungen der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils hätte enthalten müssen, um das Verständnis der Vorentscheidung als Prozessurteil zu ermöglichen. Darauf kann nicht verzichtet werden, auch wenn der Mangel im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 65).

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass das FG bei Prüfung der Passivlegitimation des FA die dazu vom Kläger vertretene Rechtsauffassung nicht zur Kenntnis genommen habe (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 1994 II B 172/93, BFH/NV 1995, 131). Die Tatsache, dass das FG die Auffassung des Klägers zur Passivlegitimation des FA nicht teilt, bedeutet nicht, dass das FG seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe anstatt eines Sachurteils unter Verletzung von § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ein Prozessurteil erlassen, ist die Beschwerde unbegründet. Bei der nach dieser Vorschrift zu beurteilenden Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung (so BFH-Urteil vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331, unter 4.), deren fehlerhafte Beurteilung ungeachtet der Tatsache, dass sie den Inhalt der angefochtenen Entscheidung bildet, einen Verfahrensmangel darstellt (so Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Juli 1988 II B 183/87, BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG jedoch die Prozessführungsbefugnis des FA zu Recht verneint, so dass der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt.

Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO, wonach die Klage gegen die Behörde zu richten ist, der gegenüber die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird, ist nicht dahin zu verstehen, dass die Feststellung der Nichtigkeit gegenüber jeder Steuerbehörde begehrt werden könne, sondern geht als selbstverständlich davon aus, dass diese Feststellung nur gegenüber der den angeblich nichtigen Verwaltungsakt erlassenden Behörde begehrt werden kann (vgl. Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1978, § 63 Anm. 5). In seiner ursprünglichen Fassung enthielt § 63 Abs. 1 FGO keine Regelung über die Passivlegitimation bei Feststellungsklagen, sondern äußerte sich lediglich zu den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Die nach der damaligen Gesetzeslage bestehende Lücke hatte die Rechtsprechung dahin ausgefüllt, dass die für Anfechtungsklagen vorgesehene Regelung entsprechend auf Klagen wegen der Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheides anzuwenden und diejenige Behörde passiv legitimiert sei, die den angeblich nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat (so BFH-Urteil vom 4. Juni 1970 V R 92/66, 10/67, BFHE 99, 185, BStBl II 1970, 648, 651, unter 5.). Daran sollte sich durch die Neufassung des § 63 Abs. 1 FGO aufgrund des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I, 3341) mit der ausdrücklichen Erwähnung auch der Nichtigkeitsklage nichts ändern (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Anm. 9).

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