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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: II B 5/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, erwarb mit Vertrag vom 6. Februar 2001 94 v.H. der Anteile an einer GbR. Die übrigen Anteile erwarb ein Dritter als Treuhänder für die bisherigen Gesellschafter. Der Beklagte und Beschwerdegeg-ner (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen der Grunderwerb-steuer unterliegenden Vorgang und setzte demgemäß gegen die GbR Grunderwerbsteuer fest. Das FA gab den Steuerbescheid der Klägerin als Gesellschafterin der GbR bekannt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den nach Aufhebung des Vertrags vom 6. Februar 2001 gestellten Antrag, die Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben, lehnte das FA ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Die dem Wortlaut nach im Namen der Klägerin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung als unzulässig ab, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Nach den gesamten Umständen könne die Klage nicht als Klage der GbR ausgelegt werden.
Die Klägerin stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung.
Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.
1. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO)
a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2005 XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618, und vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632, je m.w.N.). Es reicht nicht aus darzulegen, das FG habe die vom BFH entwickelten Grundsätze im Streitfall unzutreffend angewandt. Es muss sich um eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen handeln (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1632, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Divergenzrüge der Klägerin nicht gerecht. Es fehlt an der notwendigen Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze. Die Klägerin macht vielmehr der Sache nach nur geltend, das FG hätte die Klage abweichend von ihrem Wortlaut als von der GbR erhoben ansehen müssen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH im Grundsätzlichen wird damit nicht dargetan.
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Die Klägerin macht zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich geltend, der BFH habe noch nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Parteibezeichnung im Finanzgerichtsprozess möglich sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht einmal ansatzweise dargelegt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen insoweit z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71; vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617, und in BFH/NV 2005, 1618, je m.w.N.). Die Klägerin hat insbesondere nicht ausgeführt, warum die von ihr herausgestellte Frage nach den Voraussetzungen einer Änderung der Parteibezeichnung im finanzgerichtlichen Verfahren im Streitfall entscheidungserheblich und daher in einem Revisionsverfahren klärbar sein soll. Sie bringt selbst nicht vor, dass sie die Parteibezeichnung im Verfahren vor dem FG geändert habe. Eine im finanzgerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung, dass nicht sie, sondern die GbR Klägerin sein solle, ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Anwendung der Grundsätze zur sog. berichtigenden Parteibezeichnung setzt stets eine Berichtigungserklärung durch den Verfahrensbeteiligten voraus (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401; BFH-Beschluss vom 5. April 2005 VIII B 185/04, BFH/NV 2005, 1492).
Ende der Entscheidung
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