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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: II B 51/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Tochter der Lebensgefährtin des im Jahr 1999 verstorbenen Erblassers, und dessen Sohn wurden aufgrund eines notariell beurkundeten Testaments Miterben je zur Hälfte. Darüber hinaus stand der Klägerin nach dem Wortlaut des Testaments als Vermächtnis der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zu, das sie dem Erblasser gewährt hatte. Diese Regelungen im Testament legten die Erben so aus, dass das Darlehen nicht aus dem gesamten Nachlass, sondern in vollem Umfang aus dem Anteil des Sohnes des Erblassers hieran zurückzuzahlen war. Sie zogen demgemäß bei der notariell beurkundeten Erbauseinandersetzung den Darlehensbetrag in voller Höhe vom Erbanteil des Sohnes ab (vgl. Abrechnung der Klägerin vom 19. Juni 2001). Die Klägerin erhielt demgemäß den vollen Darlehensbetrag erstattet, ohne dass ihr Erbanteil um die anteilige Darlehensverbindlichkeit gekürzt wurde.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin die Hälfte des um die volle Darlehensverbindlichkeit verminderten Nachlasswerts und zusätzlich als Vermächtnis die Hälfte der Darlehensforderung, im Ergebnis also die Hälfte des Nachlasswerts vor Kürzung um die Darlehensverbindlichkeit. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das FA habe den der Erschaftsteuer unterliegenden Erwerb der Klägerin aufgrund zutreffender Auslegung des Testaments übereinstimmend mit dem sich aus der notariell beurkundeten Erbauseinandersetzung ergebenden Verständnis der Erben ermittelt.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung. Das ihr vom Erblasser zugewendete Vermächtnis habe lediglich der Sicherung ihres Anspruchs auf Darlehensrückzahlung gedient. Sie habe durch das "Sicherungsvermächtnis" keine Bereicherung aus der Erbmasse erfahren sollen und auch tatsächlich nicht erhalten. Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil "Sicherungsvermächtnisse Teil des Instrumentariums des notariellen Kautelenrechtes" seien und es dazu bisher keine finanzrichterliche Rechtsprechung gegeben habe. Die Vorentscheidung berge die Gefahr, dass die Finanzbehörden generell zu einer unrichtigen steuerrechtlichen Behandlung der sog. Sicherungsvermächtnisse gelangen könnten. Zur Fortbildung des Rechts sei daher eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Für die nach diesen Vorschriften zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 35/04, BFH/NV 2004, 1621, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat keine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, die im Streitfall klärbar ist. Ihr Hinweis auf Vermächtnisse, die lediglich bereits bestehende Ansprüche des Begünstigten sichern sollen, geht fehl, da sie aufgrund des vom Erblasser verfügten Vermächtnisses nach der mit der Erbauseinandersetzung übereinstimmenden Auslegung des Testaments durch das FG zusätzlich zur vollen Darlehensrückzahlung nicht nur die Hälfte des um die Darlehensverbindlichkeit verminderten Nachlasswerts, sondern insgesamt betrachtet die Hälfte des ungekürzten Nachlasswerts erhalten sollte und tatsächlich bekommen hat. Die vom Erblasser getroffenen Regelungen gingen demgemäß im Ergebnis über eine bloße Erbeinsetzung zur Hälfte und die Darlehensrückzahlung hinaus. Die Frage, wie Vermächtnisse zu beurteilen sind, die lediglich bereits bestehende Ansprüche sichern sollen, stellt sich demnach nicht.
Ende der Entscheidung
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