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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: II B 51/05
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO
Vorschriften:
ErbStG § 13 Abs. 2 a | |
ErbStG § 13a | |
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 | |
ErbStG § 19a | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Eheleute W übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1998 zwei Grundstücke unentgeltlich auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Die Grundstücke dienten betrieblichen Zwecken einer KG, deren alleiniger Kommanditist Herr W war. Ertragsteuerrechtlich wurden die Miteigentumsanteile des Herrn W als dessen Sonderbetriebsvermögen in der KG behandelt. Mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage veräußerte die KG ihre Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge sowie ihr gesamtes bewegliches Umlaufvermögen zum 1. Januar 1999 für 1,3 Mio. DM an eine GmbH, die mit einer nachfolgenden notariellen Urkunde gegründet wurde. Gründungsgesellschafter der GmbH waren der Kläger mit einer Beteiligung von 98 % und Herr W mit einer Beteiligung von 2 %.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Schenkungsteuer für den Erwerb des Klägers von Herrn W fest, ohne die Vergünstigungen nach §§ 13a, 19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu gewähren. Der aus anderen Gründen teilweise erfolgreiche Einspruch blieb im Übrigen wie die Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1064) erfolglos.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a, und vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1.).
Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320; vom 19. Mai 2004 VIII B 245/03, BFH/NV 2004, 1524, und vom 11. November 2004 II B 172/03, BFH/NV 2005, 509, unter II. 1. a).
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Frage, ob es für die Annahme eines begünstigten Erwerbs ausreiche, wenn die übertragenen Einzelwirtschaftsgüter erst in der Hand des Erwerbers einen ganzen Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb darstellen, in diesem Verfahren nicht klärungsfähig. Denn die beiden Grundstücke als solche bilden in der Hand des Klägers weder einen ganzen Gewerbebetrieb noch einen Teilbetrieb, sondern erst zusammen mit den Anteilen an der Betriebs-GmbH den Gewerbebetrieb in Gestalt des Besitzunternehmens.
3. Die Rechtsfrage, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens jedenfalls dann als Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs anzusehen sei, wenn das wesentliche Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gleichzeitig an eine vom Erwerber beherrschte GmbH verkauft werde, der der Erwerber das vormalige Sonderbetriebsvermögen sodann zur Nutzung überlasse, ist nicht klärungsbedürftig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter nicht nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II. 1. b). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Grundsätze dieses --zur Vorgängernorm des § 13 Abs. 2 a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung ergangenen-- Urteils auch auf § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG übertragbar. Denn der Senat hat seine Entscheidung nicht allein auf den damals abweichenden Wortlaut der Norm gestützt, die nur Erwerbe in vorweggenommener Erbfolge begünstigte, sondern zusätzlich ausgeführt, dass die Begünstigung bereits in ihrer damaligen Fassung nur auf den Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils anzuwenden war und es daran bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens fehlt (BFH-Urteil in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II. 1. b bb).
Auch der BFH-Beschluss vom 11. Februar 2004 II B 17/02 (BFH/NV 2004, 640) enthält --was der Kläger ebenfalls verkennt-- die materiell-rechtliche Aussage, dass der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter nicht in den Anwendungsbereich des § 13a ErbStG falle, ohne dass es auf weitere Erwägungen ankomme. Dieselbe Auffassung liegt den BFH-Beschlüssen vom 18. August 2005 II B 90/04 (Juris-STRE 2005 51455) und vom 13. Oktober 2005 II B 7/03 (nicht veröffentlicht) zugrunde.
Dem BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02 (BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411) zur Frage einer mittelbaren Anteilsschenkung kann schon deswegen nichts anderes entnommen werden, weil vorliegend kein Fall der mittelbaren Schenkung gegeben ist, und zwar weder hinsichtlich der Grundstücke noch hinsichtlich der Übertragung des Betriebsvermögens der KG auf die GmbH.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG über die vom Gesetzgeber durch den klaren Wortlaut dieser Norm gezogenen Grenzen hinaus zu erweitern. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm bei der Gewährung von Steuervergünstigungen zukommenden Gestaltungsfreiheit hier nicht überschritten. Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. März 2005 II R 49/03 (BFH/NV 2005, 1566, unter II. 3.), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, unter C. I. 2 b bb) nicht die Aussage entnommen werden kann, auch der Übergang einzelner Wirtschaftsgüter sei von Verfassungs wegen schutzwürdig.
4. Die hinsichtlich der Bindungswirkung ertragsteuerrechtlicher Entscheidungen für die Anwendung des § 13a ErbStG aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn das Finanzgericht (FG) hat nicht festgestellt, dass das FA ertragsteuerrechtlich eine Fortführung der Buchwerte aus der Sonderbilanz des Herrn W im Besitzunternehmen des Klägers zugelassen hat. Der Inhalt der Betriebsprüfungsberichte, auf die die Beschwerdebegründung insoweit verweist, ist weder vom FG festgestellt worden noch befinden sich diese Berichte bei den Akten.
5. Hinsichtlich der vom Kläger angenommenen Ungleichbehandlung zwischen der Nutzungsüberlassung an Personengesellschaften einerseits und an Kapitalgesellschaften andererseits genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur sowohl zu den allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG als auch zur Beurteilung der vom Kläger aufgeworfenen konkreten Streitfrage.
Ende der Entscheidung
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