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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: II B 51/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
FGO § 46
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch Änderungsbescheid vom 26. Juni 1996 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Grunderwerbsteuer fest für einen im Jahre 1990 verwirklichten Erwerbsvorgang. Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 11. Juli 1996 wurde geltend gemacht, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid nicht vorlägen und ihm im übrigen Festsetzungsverjährung entgegenstünde, da die Voraussetzungen einer 10jährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vorgelegen hätten. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt: "Es bleibt abzuwarten, ob das vom FA voreilig eingeleitete Steuerstrafverfahren bzw. Bußgeldverfahren erfolgreich sein wird."

Das Strafverfahren endete im November 1997 mit einem Freispruch. Am 22. Dezember 1997 erhob die Klägerin --ohne daß bisher eine Einspruchsentscheidung ergangen war-- Klage, die sie auf § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützte. Durch Bescheid vom 18. Februar 1998 hob das FA den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Beide Beteiligte erklärten die Hauptsache für erledigt. Das FA beantragte, die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen, da die Untätigkeitsklage unzulässig gewesen sei.

Durch Beschluß vom 30. April 1998 hat das Finanzgericht (FG) der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 138 Abs. 1 FGO), da die Voraussetzungen für eine Klageerhebung vor Ergehen der Einspruchsentscheidung bzw. des Aufhebungsbescheids nicht vorgelegen hätten (§ 46 FGO). In ihrer Einspruchsbegründung habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sei auch für diese im Strafverfahren tätig geworden. Die Strafsachenstelle des FA habe ihn unter Bezugnahme auf das Einspruchsschreiben um Stellungnahme gebeten. Das FA hätte damit davon ausgehen können, daß der Klägerin der Grund für das Zuwarten mit einer Entscheidung bekannt gewesen wäre. Hinzu komme, daß die Klägerin mit der Erhebung der Untätigkeitsklage zugewartet habe, bis das Strafverfahren beendet gewesen sei. Vorher habe sie selbst einen Anlaß zur Erhebung der Klage offensichtlich nicht gesehen. Dem FA sei nach dem freisprechenden Urteil im Strafverfahren im November 1997 eine Frist von drei Monaten bis zu einer Entscheidung zuzubilligen gewesen. Die Entscheidung des FG enthält den Hinweis, daß gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Mit dem dagegen gerichteten und als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel wird beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des FG, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das FG durch (isolierte) Kostenentscheidung der Klägerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Nach § 128 Abs. 4 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher unstatthaft.

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist oder wenn der Beschluß des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. statt vieler Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Die vom FG getroffene Kostenentscheidung ist nach dem Gesetz zumindest denkbar. Seine Entscheidung ist mithin mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar, noch entbehrt sie jeder rechtlichen Grundlage oder ist sie dem Gesetz inhaltlich fremd (vgl. Bundesgerichtshof-Urteil vom 4. März 1993 V ZB 5/93, BGHZ 121, 397).

Auch ein schwerwiegender Verfahrensverstoß des FG, insbesondere gegen verfahrensrechtliche Grundrechte, ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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