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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: II B 52/98
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 71 |
Gründe
Die grundsätzliche Bedeutung der vom Beklagten und Beschwerdeführer genannten Rechtsfrage, ob bei der Anwendung des § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten ist, ist nicht gegeben, weil diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, 146, BStBl II 1979, 570, unter C. II. 1.; BFH-Urteil vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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