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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.1998
Aktenzeichen: II B 53/98
Rechtsgebiete: FGO, VStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
VStG § 10 Nr.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind.

Die von der Klägerin mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Substanzbesteuerung nach der Vermögen- und Gewerbesteuer, in Ausgestaltung der Gewerbekapitalsteuer, bei nachweislicher Ertragslosigkeit und fehlender Reinvermögensänderung eine überschießende Übermaßbesteuerung darstellt, die dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie der Eigentumsgarantie in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) zuwiderläuft, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Vermögensteuergesetz (VStG) weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 II R 104/97, Deutsches Steuerrecht 1998, 1173, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) nicht die Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 VStG, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG ausgesprochen und zugleich die befristete Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuerrechts bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Die befristete Anordnung des für verfassungswidrig erkannten Rechts ist als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich mit der Folge zu verstehen, daß es für alle innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereichs verwirklichten Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt. Diese Rechtsauffassung wurde durch den Beschluß des BVerfG vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97 (BStBl II 1998, 422) bestätigt. Für den Streitfall bedeutet dies, daß die von der Klägerin angegriffene Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1995 --wie es die Vorinstanz zu Recht getan hat-- nach Maßgabe des bisherigen Vermögensteuerrechts zu überprüfen ist.

Mit der Frage der weiteren Anwendbarkeit des VStG für alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Substanzbesteuerung durch die Vermögensteuer sowie die Gewerbekapitalsteuer auch insoweit geklärt, als die Klägerin eine Übermaßbesteuerung geltend macht.

Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluß in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 zu C. II. 3. c und 5. a einleitend ausgeführt, daß die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern nur hinzutreten dürfe, "soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen", doch können aus diesem sog. "Halbteilungsgrundsatz" für den Streitfall schon deshalb keine Folgerungen gezogen werden, weil das BVerfG die Anwendbarkeit des VStG für das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung laufende und für das folgende Kalenderjahr bestehen gelassen und dies mit der Gewährleistung einer stetigen Veranlagung gerechtfertigt hat. Damit wurde nach Auffassung des erkennenden Senats gleichzeitig klargestellt, daß auch eine Besteuerung ertraglosen Vermögens in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1997 die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide unberührt läßt, insbesondere auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und deshalb im Rechtsstreit der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist.

Ende der Entscheidung

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