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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: II B 54/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 133a
FGO § 136 Abs. 1 Satz 1
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte einen Rechtsstreit über die Frage geführt, ob ein von ihm angeschafftes Musikinstrument beruflich genutzt werde und eine Nutzungsdauer von zehn Jahren habe. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, er erkenne für das Streitjahr auf der Grundlage einer 20jährigen Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten an, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Daraufhin erließ das Finanzgericht (FG) einen Beschluss, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, weil nicht abzusehen sei, wie ohne die Erledigungserklärungen in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen den Beschluss hat der Kläger außerordentliche Beschwerde eingelegt. Er hält ihn für greifbar gesetzwidrig, weil das FG über die Kosten nicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden habe.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch solche, die die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache betreffen (Beschuss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2002 V B 170/01, BFH/NV 2003, 197).

In der Vergangenheit ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, für statthaft gehalten worden, wenn der Entscheidung jedwede gesetzliche Grundlage fehlte, insbesondere eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Dienststelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen oder die angegriffene Entscheidung des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700, sowie vom 26. Februar 2001 XI B 157/00, BFH/NV 2001, 1033). Ob daran nach Schaffung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO noch festzuhalten ist (vgl. zu der entsprechenden Problematik bei der Gegenvorstellung: Beschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BFH/NV 2008, 165), kann im Streitfall auf sich beruhen. Käme eine außerordentliche Beschwerde nach wie vor in Betracht, lägen ihre Voraussetzungen jedenfalls im Streitfall nicht vor.

Der Entscheidung des FG über die Kostentragung fehlt nicht jegliche gesetzliche Grundlage. Vielmehr sieht § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO eine derartige Entscheidung ausdrücklich vor. Die Aufhebung der Kosten gegeneinander berücksichtigt auch gemäß § 138 Abs. 1 FGO den bisherigen Sach- und Streitstand, indem sie auf der Annahme eines hälftigen Obsiegens bzw. hälftigen Unterliegens beruht. Nicht sachgerecht ist die Entscheidung des FG über die Kosten allenfalls deshalb, weil der Fiskus keine Gerichtskosten zu tragen hat und der Kläger im Ergebnis die vollen Kosten für seine Prozessvertretung zu tragen hat. Wegen dieser im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig gegebenen Sach- und Rechtslage wird das Gegeneinanderaufheben der Kosten gewöhnlich nicht für gerechtfertigt gehalten (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 136 Rz 2, m.w.N.). Dass die Kosten im Streitfall gleichwohl gegeneinander aufgehoben worden sind, stellt jedoch weder eine jeder gesetzlichen Grundlage entbehrende, greifbare Gesetzwidrigkeit dar noch einen schweren Verfahrensfehler (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz 16, m.w.N.). Der mögliche Rechtsfehler liegt nicht außerhalb dessen, was der Gesetzgeber für hinnehmbar gehalten hat, als er die Beschwerde gegen Entscheidungen in Kostensachen zunächst auf Zeit und später auf Dauer ausgeschlossen hat.

Ende der Entscheidung

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