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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: II B 54/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Hauptwohnung in A. Daneben bewohnte er vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1995 aus beruflichen Gründen eine Mietwohnung in Hamburg, die als Nebenwohnung gemeldet war. Wegen dieser Mietwohnung zog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger zur Steuer nach dem Zweitwohnungsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg (HZwStG) heran. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt: "Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Begründung ist nebst Rechtsnormenaufstellung auf den anliegenden 11 Seiten ausgeführt." Die betreffende Anlage besteht aus einem vom Kläger verfaßten Schreiben, in dem die Auffassung vertreten wird, das HZwStG sei verfassungswidrig.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Bezugnahme des Prozeßbevollmächtigten auf die von dem nicht postulationsfähigen Kläger gefertigte Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1998 IV B 156/97, BFH/NV 1998, 1368, m.w.N.; vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251, und vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607).

Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, wonach sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß, dient der Entlastung des BFH. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Rechtsbehelfe nur von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren vor dem BFH sachgerecht zu führen. Demgemäß muß die von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdebegründung erkennen lassen, daß er sich mit dem Streitstoff befaßt, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß von dem Prozeßbevollmächtigten selbst stammen. Ebensowenig wie es genügt, daß ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfaßten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, kann daher die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausreichen (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, sowie in BFH/NV 1995, 251).

Danach wurde im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß begründet, da der Prozeßbevollmächtigte mit der Beschwerdeschrift lediglich auf die vom Kläger selbst gefertigte Beschwerdebegründung Bezug genommen hat. Entsprechendes gilt auch für den nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFH eingegangenen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten, der außerdem auch wegen des Fristablaufs nicht berücksichtigt werden kann. Im übrigen ist durch das Urteil des BFH vom 5. März 1997 II R 28/95 (BFHE 182, 243, BStBl II 1997, 469) auch geklärt, daß das HZwStG verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 21. August 1997 1 BvR 1091/97, Steuer-Eildienst 1997, 608).

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