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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: II B 55/05
Rechtsgebiete: GrEStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 16
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 37
AO 1977 § 37 Abs. 1
AO 1977 § 233 Satz 1
AO 1977 § 233a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1997 Grundbesitz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerbsvorgang mit einem bestandskräftig gewordenen Bescheid gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, die die Klägerin bezahlte. Da die Klägerin mit der Entrichtung der von ihr geschuldeten Gegenleistung in Verzug geriet, erklärte der Verkäufer des Grundbesitzes den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rückabwicklung des Vertrags wurde in einer notariellen Urkunde vom 27. Juni 2003 geregelt. Das FA hob daraufhin die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf und erstattete die Grunderwerbsteuer. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag von der Entrichtung der Steuer bis zur Rückzahlung zu verzinsen, lehnte es ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, eine Verzinsung des Erstattungsbetrags sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher nach § 233 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeschlossen. § 233a AO 1977 sehe eine Verzinsung für die Grunderwerbsteuer nicht vor. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich keine Verzinsungspflicht. Der Anspruch auf Grunderwerbsteuer sei durch den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag und die Vereinbarung vom 27. Juni 2003 nicht rückwirkend entfallen. Der Rücktritt hebe den ursprünglichen Vertrag nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht als Ganzes auf, sondern führe lediglich zu dessen Umgestaltung in ein Abwicklungsverhältnis. Der Anspruch aus § 16 GrEStG lasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zudem die ursprüngliche materielle Rechtmäßigkeit des einmal entstandenen Steueranspruchs unberührt. Er trete lediglich als weiterer (gegenläufiger) Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO 1977 selbständig neben den Steueranspruch (BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267, und BFH-Beschluss vom 17. April 2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170).

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Es muss dargetan werden, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Verfassungsrecht oder sonstigem höherrangigem Recht geht (BFH-Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin bringt selbst nicht vor, dass in Rechtsprechung oder Literatur die Auffassung vertreten werde, ein Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG sei zu verzinsen oder --allgemeiner gesprochen-- die von ihr als maßgeblich angesehene Vorschrift des § 37 AO 1977 gewähre ohne jeglichen Anhaltspunkt im Wortlaut ein von speziellen Vorschriften unabhängiges Recht auf Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen. Sie hat sich auch nicht mit der vom FG angeführten Rechtsprechung des BFH zur Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs nach § 16 GrEStG und den daraus zu ziehenden Folgerungen für die vorliegende Streitfrage auseinander gesetzt. Ihre Ausführungen zum Verfassungsrecht genügen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Die Klägerin legt nicht einmal dar, aus welchen konkreten verfassungsrechtlichen Vorschriften sie einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs herleiten will.

Ende der Entscheidung

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