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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: II B 55/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht.
1. Der Kläger macht geltend, das Finanzgericht (FG) verstoße gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Damit macht er zumindest sinngemäß geltend, das FG weiche von dieser Entscheidung des BFH i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Dies erfordert, daß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein allgemeiner Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des FG beruht, herausgestellt wird und diesem ein allgemeiner Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des BFH, auf dem die Entscheidung des BFH beruht, gegenübergestellt wird. Die Beschwerdeschrift bezeichnet nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen allgemeinen Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des FG beruht, und der zu der angezogenen BFH-Entscheidung in Widerspruch stehen könnte.
2. Soweit der Kläger eine Abweichung des FG von einem Urteil des Reichsfinanzhofs geltend macht, wird damit kein Grund zur Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargetan, da nach Nr. 2 der Vorschrift nur Abweichungen von Entscheidungen des BFH selbst oder des Bundesverfassungsgerichts eine Zulassung der Revision rechtfertigen.
3. Auch mit der vom Kläger behaupteten "unzutreffenden Tatsachenfeststellung des FG" wird kein Grund zur Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargetan.
Ende der Entscheidung
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