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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.1999
Aktenzeichen: II B 57/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer in A auf eigenem Grund und Boden ein Hotel mit einem Restaurant und in B eine Autobahnraststätte (mit der dazugehörigen Tankstelle), die er samt Einrichtung gepachtet hat. Für die Autobahnraststätte werden ein eigenes Kassenwesen geführt sowie eine (als "hausintern" bezeichnete) Bilanz erstellt. Außerdem unterhält der Kläger für das Hotel und die Raststätte getrennte Bankkonten. In der Raststätte waren 1989/1990 30 Personen, im Hotel 20 Personen beschäftigt. Das Hotel leitet der Kläger; die Raststätte wird von einer Angestellten und von einem Küchenchef geführt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Februar 1990 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 für den Hotelbetrieb mit ./. ... DM fest. Nach einer Betriebsprüfung stellte das FA für den Betrieb der Autobahnraststätte den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 im Wege der Hauptfeststellung auf ... DM und mittels Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1990 mit ... DM und auf den 1. Januar 1991 mit ... DM fest.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989, 1990 und 1991 betreffend die Autobahnraststätte aufzuheben, da ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Autobahnraststätte und Hotel seien miteinander verflochten und würden einheitlich geleitet.
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß das FA zu Recht den Betrieb der Autobahnraststätte als eigenen Gewerbebetrieb angesehen und dafür jeweils einen eigenen Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt habe. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend macht.
II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um bei räumlich getrennten Betätigungen eines Einzelunternehmers einen oder mehrere Betriebe zu bejahen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt (siehe BFH-Beschluß vom 31. Juli 1996 III B 38/96, BFH/NV 1997, 229). Nach dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers selbständige Gewerbebetriebe darstellen, anhand der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden (BFH-Urteile vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 13. Oktober 1988 IV R 136/85, BFHE 154, 442, BStBl II 1989, 7; vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmalen, die nicht alle erfüllt sein müssen (z.B. Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigung, räumliche Trennung der Betriebe, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen) unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209, m.w.N.). Da die (unterschiedliche) Gewichtung der einzelnen Merkmale (siehe hierzu BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719) nur nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles erfolgen kann, ist auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage einer "grund- legenden Festlegung der Gewichtung der einzelnen Momente" nicht allgemein klärungsfähig.
Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil der Vorinstanz weiche von den Entscheidungen des BFH in BStBl II 1986, 719; in BFH/NV 1990, 261, sowie vom 10. April 1997 IV R 48/96 (BFH/NV 1997, 749) ab, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Für eine schlüssige Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wäre es erforderlich gewesen, der angefochtenen Entscheidung des FG einen diese Entscheidung tragenden allgemeinen (abstrakten) Rechtssatz zu entnehmen und ihm einen ebenfalls tragenden (abstrakten) Rechtssatz aus den BFH-Entscheidungen gegenüberzustellen, der zu ihm in Widerspruch stehen könnte. Hieran fehlt es, da der Kläger letztlich nur die fehlerhafte Anwendung der von ihm zitierten BFH-Entscheidungen durch das FG-Urteil rügt. Damit wird jedoch eine Divergenz nicht ausreichend dargelegt.
Ende der Entscheidung
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