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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.07.2001
Aktenzeichen: II B 58/01
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 100 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer ist zu einem Finanzrechtsstreit wegen Einheitsbewertung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Januar 1981 beigeladen worden. Dagegen hat er durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens bat der Bevollmächtigte um Übersendung der Akten in sein Büro zum Zweck der Einsichtnahme. Das Finanzgericht (FG) lehnte eine Aktenversendung in das Büro des Bevollmächtigten ab und gewährte lediglich Akteneinsicht an der Gerichtsstelle. Dagegen richtet sich eine zweite Beschwerde, über die im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, die Weigerung, die Akten zur Einsichtnahme in die Kanzlei des Bevollmächtigten zu übersenden, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Übrigen stelle die Entscheidung, ob die Akten dem Bevollmächtigten in die Kanzlei übersendet werden können, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Ermessensentscheidung dar. Ein derartiges Ermessen habe das FG aber nicht ausgeübt, sondern lediglich bekundet, dass es der Übung des FG entspreche, Gerichts- und Steuerakten nicht in das Büro eines Prozessbevollmächtigten zu übersenden.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Bevollmächtigten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht; bei der Ausübung des Ermessens ist jedoch davon auszugehen, dass die Akten nach der gesetzlichen Grundentscheidung, eine dem § 100 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Regelung nicht in die Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzunehmen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325), im Regelfall bei Gericht einzusehen sind (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 6. September 1994 IV B 96/93, BFH/NV 1995, 519, sowie vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524). Ausnahmen sind danach nur in eng begrenzten Sonderfällen möglich. Auf diese Rechtslage hat das FG hingewiesen, wobei es die rechtliche Ausgangslage mit dem Begriff der "Übung" umschrieben hat. Auf die Möglichkeit, in Sonderfällen eine Ausnahme zu machen, brauchte es wegen der Nähe des Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsstelle und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Akten nicht um außergewöhnlich umfangreiche oder unübersichtliche Akten handelt, nicht einzugehen. Rechtsstaatliche Bedenken insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen gegen die Handhabung der Akteneinsicht durch die FG nicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77).
Ende der Entscheidung
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