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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: II B 58/09
Rechtsgebiete: VwGO, AO, FGO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
AO § 218 Abs. 2 | |
AO § 218 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Betriebsberaterin tätig und hatte seit 1999 im Bereich des Landratsamts X eine Betriebsberatung angemeldet. Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 untersagte das vorgenannte Landratsamt der Klägerin die Ausübung ihres Gewerbes sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit und ordnete den sofortigen Vollzug an. Den dagegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wies das Verwaltungsgericht Y (VG) mit Beschluss vom 2. März 2004 ab. Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin stützte das VG dabei auf eine Mitteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), wonach in der Person der Klägerin Steuerrückstände von über 100.000 € bestanden und diese ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 sowie ihre Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 2001 und Lohnsteueranmeldungen für das II. Quartal 2003 nicht eingereicht hatte.
Mit Schreiben vom 15. April 2004 stellte das FA gegenüber dem Landratsamt X richtig, dass die Klägerin ihre Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2001 zwar teilweise verspätet, aber doch insgesamt eingereicht habe.
Die von der Klägerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts X in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides im Hauptsacheverfahren erhobene Klage wies das VG mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2005 ebenfalls ab und verwies zur Begründung auf eine weitere Mitteilung des FA vom 13. Januar 2005, in der Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 102.581,12 € angeführt waren.
Am 4. August 2006 erhob die Klägerin beim Finanzgericht (FG) Klage gegen das FA mit dem Antrag, dieses zu verpflichten, die Entscheidungen des VG wegen Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit aufheben zu lassen. Das FG wies die Klage im angefochtenen Urteil als unzulässig ab, da der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse fehle. Soweit der Antrag der Klägerin als solcher auf Änderung der ergangenen Auskunft über ihre steuerlichen Verhältnisse auszulegen sei und sie die zunächst mitgeteilte Nichtabgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen 2001 rüge, sei eine Korrektur erfolgt und sei die fehlerhafte Mitteilung nicht im Hauptsacheverfahren verwertet worden. Soweit sie die Höhe der mitgeteilten Steuerrückstände selbst rüge, gehe einem Antrag auf Korrektur einer formlosen Kassenmitteilung ein solcher auf Erlass eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vor. Insoweit fehle es allerdings an einem Vorverfahren bzw. einem Untätigkeitseinspruch. Auch soweit der Antrag der Klägerin als Feststellungsantrag zu werten sei, ergebe sich nichts anderes, weil die seinerzeit erteilte fehlerhafte Auskunft nur behördenintern verwendet und inzwischen auch korrigiert worden sei.
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die Vorentscheidung beruhe, geltend.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), zuzulassen.
1. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob ein Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO gegenüber einem auf Widerruf finanzbehördlicher Behauptungen zu Steuerrückständen gerichteten Verfahren vorrangig ist, kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Dies folgt daraus, dass sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221). Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche i.S. des Abs. 1 der Vorschrift betreffen, durch Verwaltungsakt. Vom danach zu erlassenden Abrechnungsbescheid sind die sog. formlosen Kassenmitteilungen zu unterscheiden, die jederzeit von der Finanzbehörde erbeten werden können, die aber nur als unverbindliche Mitteilungen Auskunft über den Stand des betroffenen Steuerkontos geben. Diese Mitteilungen haben sowohl in der Form einer formlosen Mitteilung als auch derjenigen eines Kontoauszuges allerdings nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, weshalb weder die Finanzbehörde noch der Steuerpflichtige an sie gebunden sind (BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 41/91, BFH/NV 1992, 716). Entsprechend ist auch kein Rechtsbehelf gegen Kassenmitteilungen gegeben, sondern sind Meinungsverschiedenheiten über den Kontenstand im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens zu klären (vgl. Alber in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 218 AO Rz 108). Dies wiederum folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach die Finanzbehörde über die dort aufgeführten Streitigkeiten durch Verwaltungsakt entscheidet. Für ein auf den Widerruf von Aus-künften über den Stand des Steuerkontos gerichtetes Verfahren ist daneben kein Raum.
2. Auch ist die Frage, ob ein Feststellungsinteresse bei einer falschen Auskunft des FA in einem Gewerbeuntersagungsverfahren, die sich dort nicht ausgewirkt hat, vorliegt, nicht klärungsbedürftig. Es ist offensichtlich, dass eine fehlerhafte Auskunft, die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keine Rolle gespielt hat, für einen möglichen Schaden der Klägerin nicht kausal sein kann. Entsprechend fehlt insoweit ein Feststellungsinteresse. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf ein Verfahren zur Wiedererlangung der Gewerbeerlaubnis; auch insoweit kann die angegriffene Auskunft keine negativen Auswirkungen für die Klägerin haben, weil sie inzwischen gegenüber dem Landratsamt Miltenberg korrigiert worden ist.
3. Mit ihren Verfahrensrügen dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch.
a) Soweit sie geltend macht, das FG habe den Sachverhalt mit Blick auf die Höhe der Steuerschulden nicht hinreichend aufgeklärt und dadurch § 76 Abs. 1 FGO verletzt, verkennt sie, dass das FG seine Entscheidung gerade auf den Umstand gestützt hat, dass insoweit vorrangig ein Abrechnungsverfahren durchzuführen und deshalb ihr Klagebegehren unzulässig war. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es danach nicht, weshalb eine Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO, auf welcher die Vorentscheidung beruhen könnte, ausscheidet.
b) Das FG hat auch nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es dem Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht stattgegeben hat. Dies folgt schon daraus, dass dieser seinen Antrag nicht begründet und dennoch der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Das FG hat auch den unklar formulierten klägerischen Antrag unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Interessenlage der Klägerin ausgelegt. Da sie nicht schlüssig vorgetragen hat, in welcher anderen Weise ihr Antrag hätte ausgelegt werden müssen, dringt sie auch insoweit mit ihrer Verfahrensrüge nicht durch.
Ende der Entscheidung
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