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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: II B 59/09
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 2, 3
FGO § 62 Abs. 4
FGO § 116 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; da auch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2.

Die Beschwerde ist darüber hinaus deshalb unzulässig, weil sie der Kläger entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht innerhalb eines Monats nach der am 3. März 2009 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim BFH eingelegt hat, obwohl das FG in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auf diese verfahrensrechtlichen Erfordernisse hingewiesen hatte. Die Einlegung der Beschwerde beim FG wahrte die Beschwerdefrist nicht. Beim BFH ist die Beschwerde erst am 7. April 2009 und somit verspätet eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Da er die Beschwerde erst am 1. April 2009 nach Dienstschluss in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat, konnte er nicht damit rechnen, dass das FG die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang so rechtzeitig absenden würde, dass sie am 3. April 2009 und somit noch vor Fristablauf beim BFH eingehen werde. Er konnte nicht erwarten, dass das FG die Beschwerde bereits mit der Briefpost am 2. April 2009 oder per Telefax an den BFH weiterleiten werde (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 130/02, BFH/NV 2005, 563, m.w.N.).

3.

Die Beschwerde ist schließlich auch deshalb unzulässig, weil sie der Kläger entgegen § 116 Abs. 3 FGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des FG begründet hat. Auch auf dieses Erfordernis hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

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