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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: II B 6/04
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO
Vorschriften:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 | |
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 | |
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Den in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten ... gehörte ein Grundstück an der X-Straße in Y. Mit dem Tode des Ehemanns im Jahr 1969 ging dessen Gesamtgutsanteil auf die Ehefrau als beschränkte Vorerbin über. Nacherben wurden zunächst der Sohn bzw. Stiefsohn der Eheleute und nach dessen Tod die beiden Enkelinnen, nämlich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihre Schwester. Die Ehefrau ist im Februar 2000 verstorben und von einem anderen Verwandten allein beerbt worden. Hinsichtlich der ihrem Gesamtgutsanteil entsprechenden Mitberechtigung am Grundstück waren die Enkelinnen zu Vermächtnisnehmern bestimmt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ermittelte den steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin aufgrund des Todes der Ehefrau mit 1 500 DM und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 6. Juni 2002 auf 53,69 € fest. Bei der Besteuerung des Alleinerben waren Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von mehr als 20 000 DM abgezogen worden. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Aufhebung des Steuerbescheides verlangt hatte, weil ihr der Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zustünde, blieben erfolglos. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Pauschbetrag stehe der Klägerin weder in voller Höhe noch anteilig zu, da beim Alleinerben bereits derartige Kosten in einer Höhe abgezogen worden seien, die den Pauschbetrag überstiegen habe.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, zur Fortbildung des Rechts sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erforderlich, ob sich das Wort "insgesamt" in der Pauschbetragsregelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sachlich nur auf die letzten der in Satz 1 der Vorschrift genannten Kosten oder auf alle drei dort genannten Kostenarten bezieht und ob der Pauschbetrag jedem Erwerber --unabhängig von der Anzahl der Erwerber und der Art seines Erwerbs (also auch bei einem Erwerb als Vermächtnisnehmer oder Auflagebegünstigter)-- in voller Höhe zusteht oder nur sämtlichen Erwerbern gemeinsam.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht dem § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, wonach eine Revision zuzulassen ist, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen; vielmehr ist auch eine Revision nach dieser Vorschrift, wie bisher eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, nur zuzulassen, wenn die zu klärenden Rechtsfragen im Streitfall entscheidungserheblich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1972 III R 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nur abgezogen werden, wenn dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist. Ein Abzug des Pauschbetrages scheidet daher aus, wenn Kosten i.S. des Satzes 1 der Vorschrift nicht entstanden sind. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin derartige Kosten entstanden sind. Auch die Vorentscheidung enthält darüber keine Feststellungen.
Ende der Entscheidung
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