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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: II B 62/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... Dezember 1993 ein Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Am selben Tage schloss sie mit der Verkäuferin des Grundstücks, der X-GmbH, einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Bürogebäudes mit Lagerhalle auf dem Grundstück zu einem Angebotspreis von ... DM. In einer weiteren notariell beurkundeten Vereinbarung desselben Tages erklärten die Vertragsbeteiligten unter Bezugnahme auf diese Verträge, es bestehe zwischen ihnen Einigkeit, dass mit dem Rücktritt der Klägerin vom Bauvertrag der Grundstückskaufvertrag unwirksam werde und die Klägerin verpflichtet sei, die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung zu löschen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, einheitlicher Gegenstand des Erwerbs der Klägerin sei das Grundstück mit Bürogebäude und Lagerhalle, und setzte durch (Änderungs-)Bescheid vom ... Mai 1999 nach einer Bemessungsgrundlage von ... DM Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Besteuerung nur nach dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück begehrte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, es bestehe zwischen dem Grundstückskauf- und dem Bauerrichtungsvertrag ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang, denn beide Verträge seien am selben Tage abgeschlossen und die Aufrechterhaltung des Bauvertrages ausdrücklich zur Bedingung für die Wirksamkeit der Grundstücksüberlassung gemacht worden. Beide Verträge seien konditional miteinander verknüpft.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; im Übrigen erfordere die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH).

Das FA hat sich zur Sache nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet mehr als allgemeine Hinweise und Behauptungen.

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert dies, dass die Beschwerdeschrift schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858; vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312, und vom 29. Juli 1992 I B 35/92, BFH/NV 1993, 182; vgl. auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 23, mit umfangreichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BFH).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Allein ihr Hinweis, der BFH habe über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Fall (hier: Erwerb im "Bauherrenmodell" durch eine gewerblich tätige GmbH) bzw. über die Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum so genannten "einheitlichen Vertragsgegenstand" auf diese Fallvariante noch nicht entschieden, reicht nicht aus. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Vielmehr bedarf es hierzu der Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Darlegung, weshalb die bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze auf die zur Entscheidung gestellte Fallvariante nicht übertragbar sind.

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat sich zwar mit einigen Entscheidungen des BFH zu den so genannten Bauherrenmodellen auseinander gesetzt, nicht jedoch mit den für den Streitfall einschlägigen, nämlich mit den Urteilen vom 25. Juli 1979 II R 105/77 (BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11); vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181); vom 18. Oktober 1989 II R 143/87 (BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183); vom 24. Januar 1990 II R 94/87 (BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590), und vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331). Danach ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand, wenn der Erwerber und der Veräußerer einen Kaufvertrag über ein Grundstück und einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück abschließen und --wie im Streitfall-- durch ausdrückliche rechtsgeschäftliche Bedingung die Gültigkeit beider Verträge mit der Folge verknüpfen, dass zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

Die Ausführungen der Klägerin zum "engen sachlichen Zusammenhang" zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag, insbesondere der fehlenden Bindung der Klägerin an ein Bebauungskonzept der Veräußererseite, betreffen einen anderen, hier nicht relevanten rechtlichen Gesichtspunkt. Sind die Verträge --wovon das FG ausgegangen ist-- zivilrechtlich "konditional verknüpft", bedarf es grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr des Rückgriffs auf die Kriterien, die die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigen, obwohl in diesen Fällen --wovon das FG zutreffend ausgeht-- regelmäßig auch ein enger sachlicher Zusammenhang der Verträge gegeben ist. Die Ausführungen der Klägerin, die ausschließlich den letzteren Gesichtspunkt, nicht jedoch die an die Zivilrechtslage anknüpfende Rechtsprechung des BFH betreffen, reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, weshalb die Grundsätze der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH bei gleicher Zivilrechtslage auf den Fall des Erwerbs durch eine gewerblich tätige GmbH nicht übertragen werden können.

2. Gründe für eine Zulassung der Revision "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind von der Klägerin nicht dargetan worden. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das FG sei "vom ursprünglichen Sinn und Zweck der Rechtsprechung abgewichen", reicht nicht aus.

Auch die Ausführungen der Klägerin zur Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung genügen dem Darlegungserfordernis nicht; es fehlt insoweit --wie bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung-- an einer Auseinandersetzung mit der für den Streitfall einschlägigen Rechtsprechung des BFH.

Ende der Entscheidung

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