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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: II B 62/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewirtschaftete seit 1965 zusammen mit seinem Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Bruder hat 1993 sein gesamtes Depot bei der Kreissparkasse G auf ein Depot der ... übertragen. Im Mai 1994 ließ er dieses zunächst auf ihn allein lautende Depotkonto als Gemeinschaftskonto auf sich und den Kläger umschreiben. Die Kapitalerträge hieraus wurden seit 1994 vom Kläger und seinem Bruder anteilig zur Hälfte zur Einkommensteuer erklärt; beim Kläger wirkten sie sich steuerlich nicht aus, da die übrigen Einkünfte sehr gering waren. Bis 1993 hatte der Bruder die Kapitalerträge in voller Höhe alleine versteuert.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm auf Grund dieses von der Steuerfahndung ermittelten Sachverhalts an, der Bruder habe dem Kläger die Hälfte der im Depot befindlichen Wertpapiere mit einem seinerzeitigen Kurswert von 270 224 DM freigebig zugewendet, und setzte mit Bescheid vom 3. September 2001 gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 55 100 DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger war nach Mandatsniederlegungen mehrerer Prozessvertreter im finanzgerichtlichen Verfahren schließlich nicht mehr vertreten. Nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger geladen, aber nicht erschienen war, wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Das FG folgte der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und führte ergänzend aus, der Kläger sei den Nachweis schuldig geblieben, das Vermögen mit dem Bruder gemeinsam angespart zu haben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger zunächst mangelnde Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO). Sodann macht er geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; außerdem sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. FGO).

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe verspätet bzw. nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. FGO), ist die Beschwerde unzulässig, weil der Kläger diese Zulassungsgründe außerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemacht hat. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2004 enthält keine Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. FGO. Stattdessen wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Mit einer solchen Rüge kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Die Schriftsätze vom 18. Juni 2004 und vom 26. Juli 2004 sind erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen. Sie erläutern oder ergänzen nicht bereits geltend gemachte Zulassungsgründe; vielmehr werden diese erstmals vorgetragen.

Im Übrigen sind diese Zulassungsgründe auch nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es fehlt --neben anderem-- an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; dazu wäre auszuführen gewesen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der herausgestellten Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625). Ebenso fehlt es an der Darlegung einer Divergenz; dies hätte die Bezeichnung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der herangezogenen Divergenzentscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067, und vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606).

2. Soweit der Kläger die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig.

Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG hätte den Sachverhalt ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, muss er substantiiert vortragen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949; vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Rüge des Klägers nicht gerecht. So bezeichnet der Kläger nicht, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, obwohl er selbst --zuletzt auf entsprechenden Hinweis im Schreiben des FG vom 24. November 2003-- zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht beigetragen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, welche Tatsachen sich bei einer solchen Sachverhaltsaufklärung ergeben hätten. Der Kläger beschränkt sich insoweit lediglich auf die Feststellung, dass sein Bruder als Zeuge zu vernehmen gewesen wäre. Darauf, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich dabei ergeben hätten, wird nicht näher eingegangen. So wäre etwa vorzutragen gewesen, ob, mit welchem Inhalt und wie ggf. belegbar ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder bestanden hat, sowie darzulegen gewesen, warum der Bruder bis 1993 die Kapitaleinkünfte voll und der Kläger --wie behauptet-- seine Hälfte der Einkünfte erst ab 1994 versteuert hat.

Ende der Entscheidung

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